Der Verlust eines Ehepartners ist nicht nur eine moralische Herausforderung, die es zu überwinden gilt, sondern er führt oft auch zu einer erheblichen Verringerung der finanziellen Mittel des Haushalts, insbesondere wenn jemand im Ruhestand ist. Bestattungskosten, Budgetanpassungen oder auch Rentenkürzungen können schnell die finanzielle Stabilität des überlebenden Ehepartners gefährden. In diesem Zusammenhang zählt jede Hilfe. Und doch wird eine Leistung, die den Angehörigen des Verstorbenen helfen soll, von denjenigen, die sie am meisten benötigen, nicht ausreichend nachgefragt.
Viele Rentner verpassen diese wertvolle Hilfe allein aufgrund fehlender Informationen, obwohl sie für die Hinterbliebenen eine erhebliche Hilfe sein kann. Es wird in Form von Kapital ausgezahlt und dient der Deckung der mit dem Todesfall verbundenen Kosten sowie der finanziellen Unterstützung der Personen, denen der Verstorbene zur Seite stand.
Es ist daher zu beachten, dass es sich bei der Sterbegeldleistung der primären Krankenversicherung (CPAM) um einen Pauschalbetrag handelt, der die ersten Kosten nach einem Todesfall abdecken soll. Im Jahr 2024 wird die Höhe auf 3.910 Euro festgesetzt, eine Erhöhung, die die unmittelbaren Belastungen für die Angehörigen des Verstorbenen lindern kann. Zumal dieser Betrag von jeglichen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit ist.
Um Anspruch auf die Sterbegeldleistung zu haben, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Verstorbene muss sich in einer der folgenden Situationen befunden haben: Arbeitnehmer sein, eine Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsrente von mindestens 66,66 % beziehen, eine Invalidenrente beziehen oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Vorrangig Begünstigte sind Personen ohne eigene Mittel, die zum Zeitpunkt des Todes vollständig von der verstorbenen Person abhängig waren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Angehöriger weder Erwerbseinkommen noch Rente bezieht und dessen Bedarf vollständig vom verstorbenen Versicherten gedeckt wurde. Bei vorrangigen Begünstigten gleichen Ranges (z. B. mehreren Kindern des Verstorbenen) wird das Sterbegeld zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt. Liegt kein vorrangiger Begünstigter vor, wird das Kapital in folgender Reihenfolge ausgezahlt: an den Ehegatten bzw. Lebenspartner, dann an die Abkömmlinge und schließlich an die Verwandten in aufsteigender Linie.
Wenn viele Anspruchsberechtigte auf diese Hilfe verzichten, liegt das zum einen daran, dass sie nicht automatisch ausgezahlt wird: Es muss eine Akte erstellt und an die Krankenversicherung geschickt werden. Der Antrag auf Sterbegeld muss an die CPAM des Verstorbenen gerichtet werden. Hierzu muss ein Formular mit Begleitdokumenten (Sozialversicherungskarte, Sterbeurkunde, Gehaltsabrechnungen usw.) verwendet werden.
Wenn nicht vorrangige Begünstigte ab dem Todesfall über einen relativ weiten Zeitraum von zwei Jahren verfügen, um den Betrag einzufordern, müssen vorrangige Begünstigte hingegen sehr schnell handeln. Sie haben nach dem Tod eine Frist von einem Monat, um ihren Antrag zu stellen. Mit Ablauf der Frist verlieren sie ihr Prioritätsrecht. Anschließend haben sie wie nicht vorrangige Begünstigte zwei Jahre Zeit, um die Verfahren abzuschließen.
Und wenn Sie Zweifel an der Berechtigung des Antrags haben, zögern Sie nicht, bei der Pensionskasse nachzufragen. Es ist besser, ein wenig Zeit mit dem Verwaltungsaustausch zu verschwenden, als auf dieses Kapital zu verzichten, dessen Betrag bei etwa 4000 Euro liegt.
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