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Neue Regeln für Radfahrer, um den „Weihnachtsbaum“-Effekt auf der Straße zu vermeiden

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Seit der Veröffentlichung dieses Dekrets am 27. November werden Radfahrer und andere Benutzer von EDPM (motorisierten persönlichen Transportgeräten), nämlich Elektrorollern, Monowheels, Gyropods und Hoverboards, daran erinnert, dass sie dies getan haben die Pflicht zur Ausstattung mit Beleuchtung bei eingeschränkter Sicht. Andernfalls droht ihnen ein Bußgeld von 11 Euro.

Einige Benutzer werden sich tendenziell dafür entscheiden ein blinkendes Rücklicht. Das Gesetz verbietet dies nun und legt fest: „Jedes motorisierte Personentransportfahrzeug oder Fahrrad muss mit einem Rücklicht ausgestattet sein.“ Dieses Feuer darf nicht blinken und muss von hinten gut sichtbar sein“. Diese Beleuchtung auf der Rückseite kann nur rot sein.

Ein zweites Licht auf sich selbst

Das Gesetz erwähnt die Möglichkeit retroreflektierender Reifen. Foto Istock.

Beim Frontlicht werden jedoch keine Angaben zum Blinkaspekt gemacht. Es muss nur emittieren blendfreies, gelbes oder weißes Licht.

Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit des Tragens vor zusätzliche BeleuchtungB. eine beleuchtete Weste oder eine am Helm oder Rucksack befestigte Lampe.

Auch der Text spricht Reifen mit retroreflektierenden Vorrichtungen die die in den Rädern des Fahrrads vorhandenen Reflektoren ersetzen können.

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