Übergang des Faktors in die Rechte des Subrogierten im Rahmen eines kollektiven Verfahrens: Fragen der Zuständigkeit – Fälle

Übergang des Faktors in die Rechte des Subrogierten im Rahmen eines kollektiven Verfahrens: Fragen der Zuständigkeit – Fälle
Übergang des Faktors in die Rechte des Subrogierten im Rahmen eines kollektiven Verfahrens: Fragen der Zuständigkeit – Fälle
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Nach den Urteilen vom 6. März 2024 (Com. 6. März 2024, Nr. 22-23.657, Nr. 22-23.657 und Nr. 22-18.818, Dalloz actualité, 26. März 2024, obs. D. Boustani-Aufan; D. 2024. 477) handelt es sich hier um eine neue Entscheidung der Handelskammer des Kassationsgerichts, in der ein Factor in die Rechte seines Mitglieds übergeht, das in ein kollektives Verfahren verwickelt ist. In dieser Entscheidung vom 3. Juli 2024 hingegen ist der Streitfall völlig anders, da es sich lediglich um die Bestimmung des zuständigen Gerichts handelt, das über den Zahlungsanspruch eines Factors gegenüber dem Kunden des Unternehmens im Konkursverfahren entscheiden soll.

In diesem Fall wurde ein Unternehmen vom Handelsgericht Mont-de-Marsan unter Konkursverwaltung gestellt, das anschließend in Liquidation überging. Während der Konkursüberwachung verkaufte das Unternehmen Möbelprodukte an einen Käufer. Dieser wurde daraufhin von einer Bank vor dem Handelsgericht Mont-de-Marsan zur Zahlung aufgefordert, und zwar auf Grundlage eines Factoringvertrags, der 2005 mit dem Verkäufer geschlossen wurde. Der Zahlungsanspruch ergibt sich somit aus dem persönlichen Eintritt der Bank in die Rechte des Verkäufers, mit dem sie durch einen Factoringvertrag verbunden war. Wie wir wissen, ist der Eintritt seitens des Gläubigers wird häufig in Factoring-Beziehungen verwendet, bei denen das Mitglied, Inhaber von Forderungen gegenüber seinen Kunden, vom Factor bezahlt wird, der ihm die Forderungen im Voraus gegen eine Gebühr bezahlt. Der Factor wird dann durch Subrogation zum Inhaber (siehe zu diesem Punkt J.-Cl. Verträge – Verteilung, Übertragung von Verpflichtungen, von Y. Marjault, Fasc. 95, Nr. 52). So funktioniert es übrigens…

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