Das Pflegegeld beträgt 215,84 PLN pro Monat. Allerdings weiß nicht jeder, dass diese Leistung auch von behinderten Menschen mit Typ-1-Diabetes in Anspruch genommen werden kann. Seit November wurde diese Leistung aufgrund der diesbezüglichen Neuregelung nicht erhöht.
Auch Typ-1-Diabetes als chronische Erkrankung ist eine Behinderungsart, die zur Beantragung eines Attestes berechtigt. Als nächstes kommt das Recht zu empfangen monatliches Pflegegeldder derzeit 215,84 PLN beträgt. Und die Höhe dieser Leistung wird in naher Zukunft unverändert bleiben.
Die Höhe des Pflegegeldes bleibt im neuen Leistungszeitraum auf dem gleichen Niveau, d. h. 215,84 PLN pro Monat.
Das ist die neue Nachricht die Höhe des Pflegegeldes gemäß Art. 16 des Gesetzes über Familienleistungen beträgt immer noch 215,84 PLN pro Monat. Es wurde seit November nicht erhöht, obwohl es frühere Ankündigungen gab, dass es irgendwann indexiert werden würde. Dieser Betrag gilt daher im neuen Leistungszeitraum, der begann am 1. November 2024 und dauert bis zum 31. Oktober 2025.
Die Höhe des Pflegegeldes, dessen Höhe sich seit dem 1. November 2019 nicht geändert hat, wird durch die neue Verordnung des Ministerrats nicht erhöht. Hierbei handelt es sich um die Regelung vom 13. August 2024 über die Höhe des Familieneinkommens bzw. des Einkommens eines Lernenden, das die Grundlage für die Beantragung von Familienbeihilfe und Sonderbetreuungsbeihilfe bildet, die Höhe der Familienbeihilfen und die Höhe der Betreuungszulage. Es trat am 15. August 2024 in Kraft.
Pflegegeld für Menschen mit Typ-1-Diabetes gibt es unabhängig vom Einkommen
Das ist den wenigsten bewusst Auch Menschen mit Typ-1-Diabetes können Pflegegeld beantragen. Die Mittel zur Behandlung dieser chronischen Krankheit werden unabhängig von der Höhe des Einkommens pro Familienmitglied gewährt, und der Anspruch auf die Leistung wird auf unbestimmte Zeit gewährt, was eine stabile Unterstützung bei der Langzeitbehandlung gewährleistet.
Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen Menschen mit Typ-1-Diabetes zunächst einen Behindertenausweis einholen. Dieser Prozess beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags bei dem für den Wohnort zuständigen Behindertenbewertungsteam in der Stadt oder im Landkreis. Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die Gewährung einer Leistung darstellt, die den Alltag der von dieser Krankheit betroffenen Menschen erheblich erleichtern kann.
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Anspruch auf Pflegegeld wegen Unfähigkeit zur selbstständigen Lebensführung
Pflegegeld gemäß Art. Die Leistung gemäß § 16 Familienleistungsgesetz wird zur teilweisen Deckung von Kosten gewährt, die dadurch entstehen, dass eine andere Person Pflege und Hilfe leisten muss, weil sie nicht in der Lage ist, ein selbständiges Leben zu führen. Pflegegeld wird gewährt an:
- ein behindertes Kind;
- eine behinderte Person über 16 Jahre, wenn sie über eine Bescheinigung verfügt, die einen erheblichen Grad der Behinderung bestätigt;
- eine Person, die über 75 Jahre alt ist.
Pflegegeld steht auch einem behinderten Menschen über 16 Jahren mit einer Bescheinigung über eine mittlere Behinderung zu, wenn die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Einen Anspruch auf Pflegegeld haben Sie jedoch nicht:
- eine Person, die in einer Einrichtung untergebracht ist, die eine 24-Stunden-Wartung gewährleistet;
- wenn Personen, Familienangehörige, Anspruch auf Leistungen im Ausland zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege dieser Personen haben, sofern die Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit nichts anderes vorsehen;
- Person, die Anspruch auf Pflegegeld hat.
Verordnung des Ministerrats vom 13. August 2024 über die Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens eines Lernenden, das die Grundlage für die Beantragung einer Familienbeihilfe und einer Sonderbetreuungsbeihilfe bildet, die Höhe der Familienleistungen und die Höhe der Betreuungsbeihilfe – Journal of Laws, 2024, Artikel 1238
Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen
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