Nach Angaben der Zentralbank gibt es 867 aktive Institutionen und 80 befinden sich im Beitrittsprozess
Ab dem 1. Januar 2025 können nur von der Zentralbank (BC) zum Betrieb autorisierte Institute eine Mitgliedschaft bei Pix, dem von der Währungsbehörde betriebenen Sofortzahlungssystem, beantragen. Die neuen Maßnahmen, die das BC an diesem Montag (11) angekündigt hat, sind in der enthalten Beschluss Nr. 429. Heute veröffentlicht, werden die Beteiligungsregeln von Pix angepasst, um laut BC „sicherzustellen, dass der Dienst weiterhin auf sichere, integrative und transparente Weise für die Bevölkerung bereitgestellt wird“.
O Bank autorisiertreguliert und überwacht Finanzinstitute, um die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Nationalen Finanzsystems (SFN) sicherzustellen. Diese Ermächtigung basiert auf dem Wert der Finanztransaktionen jedes Unternehmens. In diesem Sinne unterliegen einige von ihnen keiner Genehmigung durch das BC, konnten sich aber Pix anschließen.
Nach Angaben des BC sind 867 Institutionen auf Pix aktiv und 80 befinden sich im Beitrittsprozess. „Aktuelle Teilnehmer [do Pix] die nicht autorisiert sind [a operar pelo BC] können weiterhin teilnehmen, sofern sie innerhalb der in den Vorschriften festgelegten Fristen einen Antrag auf Genehmigung stellen“, erklärte die Bank.
Darüber hinaus können bis Ende dieses Jahres Zahlungsinstitute, die noch nicht Teil von Pix sind und die allgemeinen Kriterien für die Beantragung einer Betriebsgenehmigung beim BC nicht erfüllen, den Beitritt zum Sofortzahlungssystem beantragen. „Mit der Zulassung unterliegen Institute vollständig den für Zahlungsinstitute geltenden Vorschriften“, betonte die Behörde.
Für von der Maßnahme betroffene Institutionen – die bereits bei Pix sind, aber nicht durch das BC reguliert werden – muss der Autorisierungsantrag in drei Zeiträumen gestellt werden, je nachdem, wann diese Institutionen Pix beigetreten sind:
– zwischen November dieses Jahres und März 2025 für Zahlungsinstitute, die bis Dezember 2022 beigetreten sind;
– zwischen April 2025 und Dezember 2025 für Zahlungsinstitute, die zwischen Januar 2023 und Juni 2024 beigetreten sind;
– zwischen Januar 2026 und Dezember 2026, für Institutionen, die zwischen Juli 2024 und Ende dieses Jahres beigetreten sind.
Während keine Genehmigung erteilt wird, unterliegen Pix-Teilnehmer mit einem laufenden Genehmigungsverfahren sowie diejenigen, die die Frist zur Einreichung des Antrags noch nicht erreicht haben, ab dem 1. Juli 2025 den folgenden Maßnahmen:
– Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsvorschriften, die im Rechnungslegungsplan für Institutionen des Nationalen Finanzsystems (Cosif) verankert sind, unter anderem im Hinblick auf die Erstellung, Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen an das BC und die Offenlegung von Jahresabschlüssen;
– Übermittlung kundenbezogener Informationen an das National Financial System Customer Registry (CCS);
– Übermittlung von Informationen über tägliche Buchhaltungssalden und Kreditgeschäfte;
– und ab dem 1. Januar 2026 der Antrag auf Zahlung und Aufrechterhaltung von Aktienkapital und Nettoeigenkapital von mindestens 5 Millionen R$.
Nach Angaben des BC zielen diese Maßnahmen darauf ab, die regulatorischen Anforderungen mit den betrieblichen Anforderungen in Einklang zu bringen, die erforderlich sind, um den Kunden Sofortzahlungen anzubieten, und die Aufsichtstätigkeit der Bank effektiver zu gestalten.
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