Alle Departements der Ile-de-France sind hinsichtlich Schnee und Eis in Orange eingestuft, insbesondere Yvelines und Essonne. Mit dem Aufkommen von Schneeflocken und Kälte stellt sich die Frage nach der Schneeräumung oder dem Einstreuen vor dem Haus. Insbesondere um Stürze auf Gehwegen zu vermeiden
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Die Île-de-France erlebt an diesem Donnerstag eine erhebliche Schneeepisode. Météo-France warnt vor Eisgefahr in der Nacht von Donnerstag auf Freitag. In mehreren Gemeinden müssen Anwohner vor ihren Häusern Schnee oder Salz räumen, um Stürze auf den Gehwegen zu vermeiden.
Allerdings unterliegen die Regeln hinsichtlich der Schneeräumung oder des Salzens mehreren Bedingungen. Wer soll die Gehwege räumen? Was sagt das Gesetz? Welche Strafen drohen, wenn eine Person stürzt? Machen wir eine Bestandsaufnahme.
Die Regeln sind auf der Regierungswebsite Service-Public.fr angegeben. Es hängt alles davon ab, ob in Ihrer Gemeinde eine kommunale Verordnung vorliegt.
Wenn es eine solche gibt, müssen Anwohner vor ihren Häusern Schnee räumen. Diese Verpflichtung gilt für Eigentümer einzelner Häuser. Bei Wohnungen liegt die Verantwortung beim Miteigentumsverwalter. In betroffenen Gemeinden kann das Rathaus beschließen, auf den Dächern von Gebäuden, die an öffentliche Straßen grenzen, Schneeschutzgitter anzubringen. Die Regierung legt außerdem fest, dass das Dekret im Rathaus ausgehängt und auf ihrer Website veröffentlicht werden muss.
Die Regierung ist der Ansicht, dass die Schneeräumung darin besteht, „Entfernen Sie den Schnee vor Ihrem Haus oder Gebäude„Die für die Schneeräumung Verantwortlichen werden außerdem gebeten, für das Salzen zu sorgen, wenn der Gehweg asphaltiert ist, und für das Sanden, wenn es sich um Asphalt, Pflaster oder Beton handelt.
Liegt kein Gemeindebeschluss vor, ist bei einem Unfall das Rathaus zuständig. Für die Schneeräumung auch vor Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern ist der Straßendienst zuständig.
Auch hier kommt es auf das Vorliegen einer kommunalen Verordnung an. Ist sie in Kraft, kann das Opfer eines Sturzes gegen den Hauseigentümer oder den Miteigentumsverwalter vorgehen. Zuwiderhandlungen drohen mit einem Bußgeld von bis zu 150 Euro.
Das Opfer kann bei dem Gericht, das dem Unfallort am nächsten liegt, Berufung einlegen. Liegt kein Gemeindebeschluss vor, kann er sich gerichtlich gegen das Rathaus wenden. Allerdings können Anwohner bei Fahrlässigkeit auch ohne Gemeindebeschluss haftbar gemacht werden. Wenn zum Beispiel Schnee vom Dach eines Hauses fällt und ein Fahrzeug beschädigt.
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