- Die Schweiz stimmt über Änderungen im Obligationenrecht betreffend die Untervermietung von Wohnungen und Kündigungen bei Eigenbedarf ab.
- Die Hochrechnung des Forschungsinstituts GFS Bern zeigt ein knappes Resultat: Die Vorlage zum Eigenbedarf dürfte mit 49 Prozent Ja-Stimmen abgelehnt , jene zur Untermiete mit 51 Prozent Ja-Stimmen hingegen angenommen werden.
Mietrecht Untermiete
Eidg. Vorlage: Änderung des Obligationenrechts
-
UND
108’257
Stimmen -
NEIN
96’253
Stimmen
Endresultat Kanton
-
UND
Stimmen
-
NEIN
Stimmen
Mietrecht Eigenbedarf
Eidg. Vorlage: Änderung des Obligationenrechts
-
UND
104’880
Stimmen -
NEIN
100’054
Stimmen
Endresultat Kanton
-
UND
Stimmen
-
NEIN
Stimmen
In gewissen Kantonen in der Westschweiz zeigt sich bisher keine Ja-Mehrheit zur Untermiete, erklärt GFS-Politologe Lukas Golder. Obwohl dies anders erwartet worden war. «Wir haben ein ganz knappes Zeichen Richtung Ja-Mehrheit, doch das kann auch noch ein «Nein» geben.»
Wer eine Wohnung oder Geschäftsräume gemietet hat, kann diese nach geltendem Recht untervermieten. Heute kann die Vermietung nur ablehnt werden, wenn Hauptmieterinnen oder -mieter Räume für einen überhöhten Preis weitervermieten, ein Nachteil in Kauf genommen werden muss – etwa durch Lärm – oder der Hauptmieter oder -mieterin nicht korrekt über die Bedingungen der Untermiete informiert.
Mit der ersten der beiden Mietrechtsvorlagen sollen Mieterinnen und Mieter neu für eine Untervermietung ein schriftliches Gesuch stellen, dem die Vermietung schriftlich zustimmen müsste. Ebenso müssten Untermietwechsel gemeldet werden. Werden die Regeln nicht eingehalten, kann innerhalb von mindestens 30 Tagen gekündigt werden. Weiter dürfen Räume grundsätzlich höchstens zwei Jahre lang untervermietet werden.
Die zweite Vorlage betrifft das Kündigen wegen Eigenbedarfs. Nach dem Kauf einer Immobilie kann die neue Besitzerin einen vom Vorbesitzer übernommenen Mietvertrag mit längerer Kündigungsfrist vorzeitig kündigen, wenn er dringenden Eigenbedarf geltend macht, für sich selbst oder für nahe Angehörige. Bei einem Rechtsstreit sind Mieterinnen und Mieter zudem während des Verfahrens und eine gewisse Zeit danach vor sogenannten Rachekündigungen geschützt.
Mit der Änderung sollen die Voraussetzungen für ausnahmsweise mögliche Kündigungen wegen «dringendem» Eigenbedarf nun präzisiert werden: Für eine Kündigung soll der geltend gemachte Eigenbedarf «bei objektiver Beurteilung bedeutend und aktuell» sein.
Beide Vorlagen wären sehr nachteilig für die Mieterinnen und Mieter
Grünen-Nationalrat Michael Töngi hat bei beiden Vorlagen für ein Nein gekämpft. Er will sich noch nicht festlegen, sagt aber, dass ein doppeltes Nein sehr wichtig wäre. «Denn beide Vorlagen wären sehr nachteilig für die Mieterinnen und Mieter», so der Vertreter des Mieterverbands. «Es geht nicht nur um Rechtssicherheit, sondern um effektive Abbaumassnahmen beim Kündigungsschutz.»
Vorlagen in der Hauptkampagnenphase im Nein-Trend
Die anfängliche Zustimmung zur Vorlage zur Untermiete ist laut der zweiten SRG-Umfrage über den Oktober bis zum Anfang November eingebrochen. Sie blieb zwar noch knapp mehrheitlich, aber der Rückgang beim Ja und die Zunahme beim Nein wiesen auf einen deutlichen Nein-Trend hin.
Beim Eigenbedarf zeigte sich ein noch klareres Nein: Nach einer Pattsituation zu Beginn der Hauptkampagnenphase hätten sich anfangs November nur noch 44 Prozent der Befragten für die Vorlage ausgesprochen. 53 Prozent hätten mit fester Teilnahmeabsicht die Mietrechtsreform zum Eigenbedarf abgelehnt.
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