er vergisst, seine Adressänderung dem Finanzamt zu melden, es gibt eine kalte Dusche vor Gericht

er vergisst, seine Adressänderung dem Finanzamt zu melden, es gibt eine kalte Dusche vor Gericht
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Par

Leitartikel Paris

Veröffentlicht am

30. November 2024 um 7:44 Uhr

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Ein Versehen, das ihn kosten wird. Das Pariser Verwaltungsgericht lehnte den Antrag eines Bewohners des 18. Pariser Arrondissements ab, der um „Nachsicht“ und „Gnaden“ gebeten hatte, nachdem er vergessen hatte, seine Adressänderung dem Finanzamt zu melden.

Die Steuern wollen nichts hören

Dieser Mann aus Fretin (Nord) ist tatsächlich im Jahr 2021 in Paris angekommen: Er hat sich tatsächlich in der Rue Damrémont niedergelassen. Allerdings musste er für diesen Pariser „Zweitwohnsitz“ aus steuerlicher Sicht die Wohnsteuer für das Jahr 2023 zahlen, weil er selbst „fahrlässig“ gewesen sei, „diese Adressänderung auf seinen „früheren Online-Abrechnungen“ anzugeben.

Tatsächlich hatte er Fretin gegenüber seinen „Hauptwohnsitz“ erklärt; seine Pariser Wohnung galt daher als sein „Zweitwohnsitz“. Er reichte daher zunächst „eine Beschwerde“ beim Personal Tax Service des Grandes Carrières Public Finance Centre (SIP) ein, die jedoch am 18. Juni 2024 abgelehnt wurde.

Der Antragsteller legte daher am 16. Juli 2024 Berufung beim Pariser Verwaltungsgericht ein und forderte von diesem „Nachsicht und Nachsicht“ hinsichtlich „der Festsetzung seiner Wohnsteuer“.

Allerdings „stellt dieser Antrag keine Schlussfolgerungen für die Zwecke der Entlastung dar“, stellt das Pariser Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. Oktober 2024 fest, das soeben veröffentlicht wurde. Und „die Vorsitzenden der Urteilsbildung der Gerichte können durch Beschluss offensichtlich unzulässige Anträge ablehnen, wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, ihren Autor aufzufordern, sie zu regulieren“, heißt es im Gesetzbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (CJA).

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Dieses „Ansuchen um unentgeltliche Herausgabe“ müsse daher „direkt an die Verwaltung gerichtet werden“, erklärt der Gerichtspräsident dem Antragsteller. „Der Antrag ist als offensichtlich unzulässig abzulehnen“, schließt er.

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