Seit dem 1. November 2021 betreffen Ausrüstungspflichten während der Winterzeit, die vom 1. November bis 31. März reicht, nahezu alle im Verkehr befindlichen Fahrzeuge.
Diese Verpflichtung gilt nur in sogenannte „Berg“-Departements in den in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 über die Entwicklung und den Schutz der Berge genannten Bergmassiven, nämlich: Alpen, Korsika, Zentralmassiv, Juramassiv, Pyrenäen und Vogesenmassiv.
Änderungen gegenüber heute
„Ab dem 1. November 2024 müssen M1&N1-Fahrzeuge (Touring, SUV und Van) mit vier Winterreifen ausgestattet sein oder über Anti-Rutsch-Vorrichtungen (Ketten etc.) verfügen, die die Montage von mindestens zwei Antriebsrädern ermöglichen.“ Ab dem 1. November versteht der Gesetzgeber unter Winterreifen die gekennzeichneten 3PMSF. »
„Die meisten Winterreifen und Ganzjahres- oder Vierjahresreifen profitieren von dieser Kennzeichnung. Die 3PMSF-Markierung (3 Peaks Mountain Snow Flake), dargestellt durch einen Berg mit drei Gipfeln und einer Schneeflocke, weist darauf hin, dass die Reifen beschädigt wurden durch einen standardisierten Test bestätigt um das richtige Leistungsniveau bei winterlichen Bedingungen zu gewährleisten, und reguliert (Verordnung Nr. 661/2009 der Europäischen Union). 3PMSF ist daher das offizielle Logo, das einen Reifen kennzeichnet, der für optimale Sicherheit im Winter zugelassen ist. » erklärt Maître Le Dall.
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