Das Bundesgericht ist der Berufung der Waadtländer Staatsanwaltschaft im Fall von Klimaaktivisten, die im Jahr 2020 in einer UBS-Filiale in Lausanne Kohle verteilt hatten, nicht nachgegangen. Nach Angaben des Gerichts ist die Staatsanwaltschaft nicht befugt, Berufung einzulegen.
Die Strafanzeige der UBS wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch wurde 2021 von der Waadtländer ersten Instanz abgewiesen, weil sie nicht von der dazu befugten Einheit der Grossbank eingereicht worden war. Es kam daher lediglich zu Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Polizeigesetz der Stadt Lausanne. UBS verfolgte den Fall nicht weiter, sondern schloss sich der Berufung der Staatsanwaltschaft an.
Das Bundesgericht kam am Donnerstag zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft gesetzlich nicht befugt sei, das höchste Schweizer Gericht anzurufen. Es sei nicht seine Aufgabe, die Interessen der Kläger zu vertreten. Bei den betreffenden Straftaten handelt es sich um Straftaten, die auf Anzeige geahndet werden. Der Beschwerdeführer muss seine Rechte daher selbst geltend machen.
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