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Wer sind die Millionen Begünstigten, die Anspruch auf die Sonderzahlung vom 13. Dezember haben?

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Caf-Begünstigte wissen das: Die nächste Überweisung ihrer von ihrer Kasse gezahlten Zulagen erfolgt Anfang nächsten Monats. Ob Familiengeld, Wohnbeihilfe, RSA oder Aktivitätsbonus, die Überweisung erfolgt ab Donnerstag, 5. Dezember, auf Bankkonten. Die Höhe entspricht den für den Monat November fälligen Leistungen.

Doch ausnahmsweise haben in diesem Monat viele Begünstigte eine Woche später Anspruch auf eine zweite Überweisung aus ihrer Kasse. Laut einer Ankündigung des Solidaritätsministers dieser Woche ist eine Sonderzahlung für kommenden Freitag, den 13. Dezember, geplant. Die Zahlung erfolgt in Form einer Überweisung, die zwischen dem 14. und 16. Dezember auf den Konten der Begünstigten erscheint. Der Mindestbetrag beträgt 152,45 €. Für Begünstigte mit unterhaltsberechtigten Kindern ist der Betrag höher und beträgt beispielsweise 381,12 € für ein Paar mit drei Kindern.

Leider reicht es für geschädigte Begünstigte nicht aus, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben, um von dieser Zahlung zu profitieren. Diese außergewöhnliche Überweisung entspricht in der Tat dem Weihnachtsgeld, das jedes Jahr an einige der Begünstigten des Sozialminimums gezahlt wird. Diese staatliche Hilfe soll Haushalten mit dem niedrigsten Einkommen helfen, ihre Feierlichkeiten zum Jahresende zu finanzieren. Es wird von Familienbeihilfefonds an Empfänger von aktivem Solidaritätseinkommen (RSA) gezahlt. Begünstigte anderer CAF-Beihilfen hingegen haben keinen Anspruch darauf. Dies gilt insbesondere für Bezieher der Beihilfe für behinderte Erwachsene (AAH) oder der Grundleistung des Kinderbetreuungsgelds (Paje), die keinen RSA erhalten. Diese Begünstigten erhalten die Dezemberzahlung nicht.

Die Überweisung des Weihnachtsgeldes wird dennoch knapp 2 Millionen CAF-Begünstigte betreffen. Darüber hinaus zahlt Travail bestimmten Empfängern von Arbeitslosengeld eine Beihilfe. Dabei handelt es sich um , die den Pauschalbonus für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, die spezifische Solidaritätszulage (ASS) und die Rentenäquivalentzulage (AER) erhalten ), der den Mindestbetrag von 152,45 € erhält. Arbeitssuchende, die die Rückkehr-zu-Arbeitsbeihilfe (ARE) erhalten, haben jedoch keinen Anspruch darauf. Und das unabhängig von ihrem Einkommen oder der Anzahl ihrer Kinder.

Auch andere Franzosen mit bescheidenem Einkommen oder in prekären Verhältnissen erhalten das Weihnachtsgeld nicht. Dabei handelt es sich um Begünstigte des Solidaritätsgeldes für ältere Menschen (Aspa).

Diese unterschiedliche Behandlung der Begünstigten ist im Jahr 2024 nicht neu: Sie besteht bereits seit 1998, dem Datum der Einführung des Weihnachtsgeldes. Und die Regeln werden auch im nächsten Dezember nicht geändert, da bisher kein Regierungsmitglied oder Parlamentarier öffentlich die Hypothese geäußert hat, die Liste der Bonusempfänger zu erweitern. Ältere Menschen mit geringem Einkommen, Behinderte und die meisten Arbeitssuchenden haben daher keinen Anspruch auf „Hilfe“ zur Finanzierung ihrer Feierlichkeiten zum Jahresende.

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