Ein Loft im Dachgeschoss eines Freiburger Hauses sorgte in letzter Zeit sowohl bei seinem Mieter als auch bei seinem Eigentümer für großen Ärger. Die Frage lautet: ob die Dusche genutzt werden soll oder nicht.
Im Februar 2024, fünf Jahre nach dem Einzug, wurde dem Mann von seiner Vermieterin plötzlich ein „Nutzungsverbot“ mitgeteilt. Sie, die direkt darunter wohnt, hatte das Eindringen von Wasser in ihre eigene Decke bemerkt. Nach einer Inspektion durch ein Sanitärunternehmen stellte sich heraus, dass das Problem auf „mangelhafte Verarbeitung“ bei der Installation der Anlage zurückzuführen sein könnte. Und deshalb konnte der Mieter nichts dagegen tun.
Zunächst bot die Eigentümerin ihrer Mieterin an, ihr eine eigene Dusche zur Verfügung zu stellen. Dieser Deal war jedoch mittelfristig schwer aufrechtzuerhalten, und nach mehreren Monaten wurde aus einer scheinbar trivialen Reparatur eine rechtliche Pattsituation. Im Juni reichte der Mann beim Mietgericht einen Antrag ein, der verlangte, dass die defekte Dusche innerhalb von dreißig Tagen auf Kosten des Eigentümers repariert werde. Ihre Berufungen an das Kantonsgericht und dann an das Bundesgericht blieben ergebnislos. Die Dame bestritt die „Dringlichkeit“ des Vorgehens ihres Mieters und bedauerte, dass sie in dieser Angelegenheit nicht angehört worden sei.
Der Eigentümer wurde vor zehn Tagen von der höchsten Justizbehörde des Landes abgelehnt und muss sich dieses Mal dazu entschließen, das berühmte, auf weniger als 5.000 Franken geschätzte Werk in Angriff zu nehmen. Die Anwaltskosten gehen zu seinen Lasten. Ob der Mieter künftig in seiner Wohnung bleiben will oder nicht, sagt das Bundesgericht leider nicht. Auch nicht, wie die Stimmung beim letzten Nachbarschaftstag war.
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