„In einem konstruktiven Ansatz hat unser Verband keine Mühen gescheut, um ein Gesetz zu entwickeln, das den Erwartungen aller Sozialpartner, insbesondere des Privatsektors, entspricht und ein Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten gewährleistet und im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung des Königreichs steht. ” gibt das CGEM in einer Pressemitteilung an.
Tatsächlich muss dieses Gesetz einerseits den Arbeitnehmern das Streikrecht und andererseits den Nichtstreikenden eine Reihe von Rechten und Freiheiten, einschließlich der Arbeitsfreiheit, garantieren, empfiehlt der Bund. Sie muss zudem sicherstellen, dass die Ausübung des Streikrechts nicht zu einer Gefährdung des Unternehmens und insbesondere der Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (KMU) führt, die unter der aktuellen Situation besonders leiden.
Zur Erinnerung: Die Sozialvereinbarung vom April 2024 sah die Verkündung dieses Gesetzes während der Frühjahrssitzung des Parlaments 2024 vor. Seitdem war der Gesetzentwurf Gegenstand umfassender Konsultationen mit Verfassungsorganen wie dem Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat (CESE). ), dem Nationalen Menschenrechtsrat (CNDH) sowie mit der Mehrheit der repräsentativen Gewerkschaften im sozialen Dialog und in der Beraterkammer.
Das Projekt wurde am 25. Dezember im Repräsentantenhaus nach Diskussionen angenommen, die zur Einreichung von 334 Änderungsanträgen führten. Die aktuelle Debatte auf der Ebene der Ratskammer wird es ermöglichen, neue Empfehlungen zu sammeln und diesen Text weiter zu bereichern.
„Die CGEM wird über ihre Fraktion auch ihren Beitrag zu Punkten leisten, die sie für wesentlich hält und die in der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs nicht enthalten sind. Sie bleibt zuversichtlich, dass dieses seit 62 Jahren erwartete Gesetz bald verkündet wird und die Wettbewerbsfähigkeit marokkanischer Unternehmen, insbesondere der KMU, stärken und die wirtschaftliche Attraktivität unseres Landes fördern soll“, heißt es in der Pressemitteilung abschließend.
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