Die Abgeordneten stimmen für eine strengere Besteuerung

Die Abgeordneten stimmen für eine strengere Besteuerung
Die Abgeordneten stimmen für eine strengere Besteuerung
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Die Abgeordneten des Finanzausschusses haben am Donnerstag, 17. Oktober, eine Änderung des Haushaltsplans 2025 angenommen, die auf eine Erhöhung der Erbschaftssteuer auf Lebensversicherungen abzielt.

Thunderbolt für Lebensversicherung? Am Donnerstag, den 17. Oktober, wurde vom Finanzausschuss der Nationalversammlung ein Änderungsantrag angenommen, der eine „Anpassung der Besteuerung der Übertragung von Lebensversicherungsverträgen nach Abzug an das Modell der direkten Erbschaftssteuer“ vorsieht, wie Capital entdeckte.

Der vom Abgeordneten der Pyrénées-Atlantiques Jean-Paul Mattéi (Les Démocrates) eingebrachte Text wurde gegen die Meinung des Gesamthaushaltsberichterstatters Charles de Courson, aber mit Unterstützung von Eric Coquerel (LFI), Präsident der Kommission, angenommen.

Diese Änderung steht im Einklang mit den jüngsten Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem am 25. September veröffentlichten Bericht. Letzterer hatte vor einem Jahr von Eric Coquerel einen Untersuchungsantrag erhalten.

Steuerliche Maßnahmen, die „Haushalte mit erheblichem Vermögen begünstigen“, so der Rechnungshof

Der Rechnungshofbericht hält zwar eine Senkung der Erbschaftsteuer für möglich, empfiehlt im Gegenzug und zur Finanzierung dieser Senkung jedoch eine Kürzung der Steuervorteile bei Lebensversicherungen. Für die Finanzgerichtsbarkeit sei die Steuerregelung für Lebensversicherungen (sowie die Steuervorteile bei der Übertragung von Familienunternehmen) „günstiger als das Gewohnheitsrecht“. Diese abfälligen Steuermaßnahmen „begünstigen de facto Haushalte mit erheblichem Vermögen“, fasst das Gericht zusammen.

Besonders gezielt sind Zahlungen vor dem 70. Lebensjahr

Insbesondere die Erbschaftsleistungen aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen die Versicherungsnehmer vor ihrem 70. Lebensjahr Zahlungen geleistet haben, sind Gegenstand dieser Novelle.

Éric Coquerel, LFI-Stellvertreter – Vorsitzender des Finanzausschusses der Nationalversammlung – 25.09

Derzeit ist die Gesetzgebung wie folgt: Wenn eine Person, die einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, stirbt, wird das Kapital an die im Vertrag bezeichneten Begünstigten übertragen. Der Plan ist nicht derselbe, wenn die Prämien vor dem 70. Lebensjahr oder nach dem 70. Lebensjahr des Versicherungsnehmers gezahlt werden.

Ein aktueller Maßstab, der laut Eric Coquerel „ungerechtfertigt“ sei

Vor Vollendung des 70. Lebensjahrs kommt es zu einer Kürzung der überwiesenen Beträge um 152.500 Euro pro Begünstigten. Oberhalb dieser Grenze wird eine Abgabe von 20 % für den Anteil des steuerpflichtigen Anteils jedes Begünstigten erhoben, der höchstens 700.000 € beträgt, und 31,25 % für den Anteil des steuerpflichtigen Anteils jedes Begünstigten, der diese Grenze überschreitet.

Bei Zahlung der Prämien nach Vollendung des 70. Lebensjahrs des Lebensversicherers ergibt sich eine Ermäßigung in Höhe von 30.500 Euro, die auf alle Anspruchsberechtigten aufgeteilt wird. Dann fällt die klassische Erbschaftssteuer an, deren Höhe je nach Verwandtschaftsgrad variiert.

Diese aktuelle Staffelung ist für Eric Coquerel jedoch nicht gerechtfertigt, da sie sogar günstiger ist als diejenige, die im allgemeinen Erbrecht Anwendung findet.

„Diese Staffelung nach der Kürzung, von der Lebensversicherungsprodukte profitieren, ist sogar noch vorteilhafter als diejenige, die für Erbschaften in direkter Linie gilt“, heißt es in der Vorlage der Novelle.

Eine Ungleichbehandlung, die „derzeit keine Rechtfertigung zu finden scheint“. Begründet wird die Änderung mit „der Sorge um die Sanierung unserer öffentlichen Finanzen“.

Heute 31,25 % Erbschaftssteuer, morgen bis zu 45 % Erbschaftssteuer?

Der am 17. Oktober beschlossene Änderungsantrag zielt darauf ab, Lebensversicherungsverträge, die vor dem 70. Lebensjahr abgeschlossen wurden, der Erbschaftssteuer zu unterwerfen. Es gelten die gleichen Sätze wie bei Erbschaften direkter Linie (Kind, Enkel oder Elternteil).

Damit würde der Steuertarif im Falle einer Abstimmung über die Novelle wie folgt aussehen: Nach der Kürzung um 152.500 Euro würde der Restbetrag bis zu 552.324 Euro mit 20 %, dann bis zu 902.838 Euro mit 30 %, bis zu 40 % besteuert 1.805.677 Euro und schließlich 45 % darüber hinaus.

Nächster Schritt: Abstimmung über diesen Änderungsantrag in öffentlicher Sitzung.

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