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Einzelheiten zu den wichtigsten Steuermaßnahmen für 2025

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Es ist geschafft. Wenige Tage nach der Veröffentlichung des Finanzrecht 2025 (LF) bei Offizielles Bulletin (BO), die Generaldirektion Steuern (DGI) hat seine Zusammenfassung der wichtigsten Steuermaßnahmen für das nächste Haushaltsjahr veröffentlicht. Im FL 2025 setzt die Exekutive die Umsetzung der vom Gesetzgeber beschlossenen Steuerreform fort Rahmengesetz 69-19 Wer hat die Roadmap für die gezeichnet Steuerpolitik des Staates, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der dritten nationalen Sitzungen des Besteuerung fand 2019 in Skhirate statt. Konkret nach der Reform von Körperschaftssteuer (IS) im Jahr 2023 und die MwSt (Mehrwertsteuer) im Jahr 2024, der Haushalt des nächsten Jahres führt die Reform von ein Einkommensteuer (IR) mit dem Ziel, die Steuerlast zu senken und das Einkommen von Arbeitnehmern und Rentnern zu verbessern. Neben der IR-Reform, die damit die Flaggschiff-Steueranpassung darstellt, sieht das FL 2025 auch weitere steuerliche Maßnahmen vor. Diese beziehen sich insbesondere auf die Stärkung steuerlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und die Integration des informellen Sektors sowie auf die Klarstellung bestimmter Bestimmungen zur Mehrwertsteuer und zu Registrierungsgebühren. Der Haushalt sieht außerdem eine Rationalisierung und Vereinfachung der Regeln für die Bemessung und Erhebung parafiskalischer Steuern vor, indem die Bestimmungen zur Sondersteuer auf Zement in das CGI integriert werden.

IR: Eine schrittweise Neuordnung der Tarife ab Januar

Das LF 2025 sieht Anpassungen der progressiven IR-Tarifskala ab Januar nächsten Jahres vor. Letztere betreffen die Anhebung der ersten Tranche der Skala, die sich auf das steuerfreie Nettoeinkommen bezieht, von 30.000 auf 40.000 Dirham, die Überarbeitung der anderen Stufen der Skala, um sie zu erweitern und ihren Steuersatz zu senken, was zu einer Reduzierung von führt Diese Sätze steigen auf bis zu 50 %, zusätzlich zur Senkung des Grenzsatzes der oben genannten Staffel von 38 % auf 37 %. Offensichtlich werden die Einkommensgrenzen ab Januar 2025 erweitert, wobei die Freigrenze auf 40.000 DH angehoben wird, verglichen mit derzeit 30.000 DH. Ebenso wurde der Höchststeuersatz nach unten korrigiert. Somit wird dieser Satz auf 37 % begrenzt, verglichen mit 38 % vor Inkrafttreten dieser Reform. Ebenso erhöhen sich die Abzugsbeträge in allen Stufen. Dadurch wird eine Senkung des von den Steuerzahlern zu zahlenden Nettosteuerbetrags gefördert. Hinsichtlich der Neuanpassungen der Zwischeneinkommensgruppen sah das FL 2025 eine Erweiterung jeder Einkommensgruppe vor. Dies verringert die Wahrscheinlichkeit, in eine höhere Klasse mit einem höheren Zinssatz zu wechseln. Generell werden die Abzugsbeträge erhöht, sodass die Reform für alle Einkommensstufen vorteilhaft ist.

Es wurde eine neue Einkommenskategorie geschaffen, die der IR unterliegt

Darüber hinaus sieht der Haushalt 2025 die Schaffung einer neuen Kategorie steuerpflichtiger Einkünfte im Sinne von IR vor. Ziel ist es, alle steuerpflichtigen Einkünfte und Gewinne zu erfassen, die nicht zu den fünf Einkommenskategorien gehören. In diese neue Kategorie fallen Einkünfte, die im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Gesamtsteuersituation natürlicher ermittelt werden und deren Herkunft nicht nachgewiesen werden konnte (Besteuerung nach der gemeinsamen IR-Regelung ab 1. Januar 2025), Gewinne aus Glücksspielen aus ausländischen Quellen über das Internet, unabhängig von ihrer Form, durch die Einrichtung einer Quellensteuer (RAS) zum endgültigen Satz von 30 %, die von den Einrichtungen erhoben wird Kredite und Ähnliches ab dem 1. Juli 2025. In diese Kategorie fallen auch verschiedene Einkünfte und Gewinne aus lukrativen Geschäften, die nicht unter eine andere Einkünftekategorie fallen. Letztere werden daher ab dem 1. Januar nach der gemeinsamen IR-Regelung besteuert.

Grundeinkommen: Quellensteuer eingeführt

Mit FL 2025 wurde eine optionale Quellensteuer zum Endsatz für Vermögenseinkommen eingeführt. Konkret handelt es sich um eine optionale RAS mit einer Befreiung von 20 % für Steuerzahler, die über Vermögenseinkommen verfügen, zusätzlich zu einer Befreiung von der Erklärung des Gesamteinkommens, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer oder Rentner handelt, die zuvor der RAS mit einer Nichtbefreiungsrate von 10 oder 15 % unterliegen Gesetz.

Erwerb von Zusatzrenten: überarbeitete steuerliche Behandlung

LF 2025 bringt eine Überarbeitung der steuerlichen Behandlung mit sich, die Zusatzrentenkäufen vorbehalten ist, für die keine Beiträge abgezogen wurden. Um in den Genuss der Befreiung von Zusatzleistungen im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen zu kommen, sieht der Haushaltsplan 2025 tatsächlich eine Bedingung vor: Für den Abschluss dieses Vertrags gilt ein Zeitraum von 8 Jahren. Wichtige Klarstellung: Im Falle des Todes oder der Invalidität der betroffenen Person wird dieser Zustand in Frage gestellt. Wenn die Person vor Ablauf der festgelegten Frist (8 Jahre) von den Vorteilen dieses Vertrags profitieren möchte, ist die Steuerbemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Betrag des erhaltenen Kapitals oder der bestimmten Rente und dem Betrag der gezahlten Beiträge oder Prämien, die dem Kapital bzw. der entsprechenden Rente entsprechen Rente. Diese Maßnahme tritt daher ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Übertragungen von Immobilien: Steuerliche Behandlung geklärt

Im Haushaltsplan 2025 wurde die steuerliche Behandlung klargestellt, die für die Übertragung von Immobilien oder Immobilienrechten aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person in das Vermögen ihres Unternehmens gilt, wenn diese Übertragung zu einem Wert erfolgt, der über dem ursprünglichen Erwerbspreis liegt. Erfolgt die Übertragung dieses Rechts jedoch zum ursprünglichen Anschaffungswert, wäre der Betrieb dann vom Anwendungsbereich der IR ausgeschlossen.

Remote-Dienste: Der Kunde, der gelegentlich in Marokko wohnt, zahlt keine Mehrwertsteuer mehr

Der FL 2025 sah die Harmonisierung der Bestimmungen zur Bereitstellung von Ferndiensten mit internationalen Best Practices vor. Daher sind mehrere Modifikationen geplant. Dies beinhaltet die Abschaffung der Mehrwertsteuer für Dienstleistungen, die aus der Ferne an einen Kunden mit gelegentlichem Wohnsitz in Marokko erbracht werden, da dieser Kunde die Mehrwertsteuer (MwSt.) für die betreffende Transaktion in seinem Land zahlen muss, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine weitere Neuerung ist die Definition von Kriterien für die Festlegung einer steuerlichen Ansässigkeit in Marokko, um gebietsfremden Unternehmen die Identifizierung von Kunden im Sinne von Artikel 115bis des CGI zu erleichtern, die Ferndienstleistungen auf entmaterialisierte Weise erwerben, indem klare Indikatoren festgelegt werden wie andere Länder. Hinzu kommt die Änderung der Periodizität der Einreichung der Umsatzerklärung in Marokko durch gebietsfremde Ferndienstleister, indem die vierteljährliche Einreichung über die elektronische Plattform anstelle der monatlichen Einreichung eingeführt wird.

Private Bildung und Ausbildung: Investitionsgüter, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

Das LF 2025 sah eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Investitionsgüter vor, die für die private Bildung oder Berufsausbildung bestimmt sind und von Immobilienunternehmen oder Real Estate Collective Investment Organizations (OPCI) erworben wurden, die vor Kurzem (weniger als 36 Monate) gegründet wurden. Um von dieser Maßnahme profitieren zu können, müssen diese Geräte ausschließlich für die Durchführung von Bauprojekten für Bildungseinrichtungen bestimmt sein. Im Haushaltsplan 2025 wurde außerdem der Mindestanteil der Mehrwertsteuereinnahmen, der den Haushalten der Kommunalverwaltungen zugewiesen wird, von 30 auf 32 % erhöht.

Trockenhefen unterliegen der Mehrwertsteuer in Höhe von 20 %

Hinzu kommt die Erhebung einer Mehrwertsteuer auf Trockenhefe in Höhe von 20 % im Inland und bei der Einfuhr. Ziel dieser Maßnahme ist es, einen fairen Wettbewerb zwischen dem importierten Produkt und dem lokalen Produkt sicherzustellen, für das kein Vorsteuerabzugsrecht gilt. Die Mehrwertsteuer auf die am 31. Dezember 2024 gelagerte und ab dem 1. Januar verkaufte Hefeproduktion ist bis zur Höhe des Umsatzes abzugsfähig.

Mehrwertsteuer: Frisches, gefrorenes und gewürztes Fleisch befreit

Eine weitere Maßnahme im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ist die Befreiung von frischem oder gefrorenem gewürztem Fleisch von der Mehrwertsteuer ohne Abzugsrecht. Der Haushalt 2025 sah nämlich eine Ausweitung der Mehrwertsteuerbefreiung für frisches oder gefrorenes Fleisch ohne Abzugsrecht durch die Einbeziehung von gewürztem Fleisch vor. Diese Maßnahme gilt ab dem 1. Januar 2025. Mit dem Ziel, eine normale Versorgung des nationalen Marktes zu angemessenen Preisen sicherzustellen, hat die FL 2025 außerdem eine vorübergehende Maßnahme für das Jahr 2025 eingeführt, die sich auf die Befreiung von Einfuhrgeschäfte mit bestimmten lebenden Tieren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen von der Mehrwertsteuer im Rahmen der festgelegten Quoten. Konkret betrifft diese Bestimmung die Einfuhr von lebenden Rindern, Schafen, Ziegen und Kameliden, Zuchtkälbern und Färsen, Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, frisch oder gekühlt oder gefroren, sowie von Industrieherstellern importiertem Frachtreis sowie hochwertige native und extra native Olivenöle.

Joint Ventures und GIEs betreten den Bereich IS

Joint Ventures mit mehr als 5 natürlichen Partnern sowie solche mit mindestens einer juristischen Person sowie wirtschaftlichen Interessengemeinschaften unterliegen der IS. Diese Maßnahme ist Teil der Rationalisierung der Steuersysteme. Im Fall von GIEs sieht das LF 2025 vor, dass ihre Besteuerung im Namen der juristischen und natürlichen Personen erfolgt, die Mitglieder sind, und zwar bis zu ihrem Anteil am Nettoeinkommen dieser Gruppen.

Anlagevermögen: Die Frist, um von der Reduzierung um 70 % zu profitieren, wurde bis 2030 verlängert

Das FL 2025 verlängerte die vorgesehene Frist, um von der 70-prozentigen Ermäßigung des erzielten Nettokapitalgewinns im Falle des Verkaufs von Bestandteilen des Anlagevermögens zu profitieren. Um Unternehmen zu ermutigen, den gesamten Erlös aus dem Verkauf von Anlagevermögen zu reinvestieren, wurde im Haushaltsplan 2025 die Frist für die Anwendung dieser Maßnahme bis 2030 verlängert, indem die Abschaffung des Ausschlusses für Grundstücke und Gebäude vorgesehen wurde.

Aktienprodukte und Aktien: Es gilt das RAS

Das französische Finanzgesetz 2025 hat die Anwendungsbedingungen der an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Aktienprodukte, Aktien und ähnliche Einkünfte geändert. Im Rahmen der Vereinfachung wurden im Haushaltsplan 2025 tatsächlich die Bestimmungen von Artikel 247-XXXVII-C des CGI geändert. Diese Neuordnung sieht somit die Anwendung der Quellensteuer auf Einkünfte aus Aktien, Anteilen und ähnlichen Einkünften nach einer neuen Ausgestaltung vor. Dieser beträgt 12,50 % für Beträge, die ab dem 1. Januar 2025 ausgeschüttet werden, 11,25 % für Beträge, die ab dem 1. Januar 2026 ausgeschüttet werden, und 10 % für Beträge, die ab dem 1. Januar 2027 ausgeschüttet werden.

Umstrukturierung von Unternehmensgruppen: Das überarbeitete Steueranreizregime

Der Haushalt 2025 bringt eine Überprüfung des Steueranreizsystems mit sich, das auf Umstrukturierungsmaßnahmen von Unternehmensgruppen angewendet wird. Die neuen Maßnahmen betreffen somit die Änderung der Schwelle, nach der die Muttergesellschaft kontinuierlich direkt oder indirekt am Aktienkapital der Unternehmen der Gruppe beteiligt ist, indem diese Schwelle statt auf zwei Drittel (2/3) festgelegt wird 80 %. Dabei geht es auch um die Einrichtung der Möglichkeit, die zwischen Mitgliedern der Unternehmensgruppe übertragenen Anlagegüter zu ihrem Nettobuchwert zu bewerten, und um die Klarstellung des Begriffs „Übertragung von Anlagegütern“ mit der Präzisierung, dass es sich bei dieser Übertragung um eine Gegenleistung handelt die Gewährung von Sicherheiten. Ebenso wurde im LF 2025 die Regel eingeführt, dass die Zahlung von IS auf den realisierten Nettokapitalgewinn aufgeschoben wird, anstatt die Integration dieses Nettokapitalgewinns in das Steuerergebnis aufzuschieben, wie dies in anderen Anreizsystemen für Unternehmensumstrukturierungen vorgesehen ist.

Die elektronische Benachrichtigung hat nun die gleichen Rechtswirkungen

Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, wurden im LF 2025 die Bestimmungen von Artikel 219-II des CGI präzisiert und festgelegt, dass zusätzlich zu den üblichen Formen der Benachrichtigung die Benachrichtigung auch auf elektronischem Wege gemäß den Gesetzen und Vorschriften erfolgen kann wirksam ist und dass diese Mitteilung die gleichen Rechtswirkungen wie die übliche Mitteilung hat.

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