Eine traurige Lobrede auf die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts

Eine traurige Lobrede auf die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts
Eine traurige Lobrede auf die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts
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Gemäß einer Schiedsklausel wird ein Schiedsspruch erlassen, gegen den eine der Vertragsparteien Nichtigkeitsklage erhebt.

Nachdem das Verfahren vor demselben Schiedsgericht über noch strittige Punkte fortgesetzt wurde, reichte dieselbe Partei beim ICC-Sekretariat einen Antrag auf Disqualifikation des Präsidenten des Schiedsgerichts ein, der sich auf die in einer juristischen Überprüfung veröffentlichten Bedingungen der Trauerfeier stützte er war gerade zum gegnerischen Anwalt zurückgekehrt.

Nach einer Erinnerung an die Bestimmungen der ICC-Bestimmungen, denen das betreffende Schiedsverfahren unterliegt, sowie an die Empfehlungen des ICC zur Beurteilung der Offenlegungspflicht des Schiedsrichters kommt das Urteil zu dem Schluss, dass aus diesen Texten hervorgeht, dass es sich um einen Fachmann handelt oder die persönliche Beziehung des Schiedsrichters zum Anwalt einer Partei besondere Umstände darstellt, die der Schiedsrichter zum Zeitpunkt seiner Unabhängigkeitserklärung und während des gesamten Schiedsverfahrens berücksichtigen muss und dass abgesehen von diesen Fällen, die objektive Gründe charakterisieren und offengelegt werden müssen, die Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die Umstände offenzulegen, die, auch wenn sie nicht in dieser Liste aufgeführt sind, bei den Parteien berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hervorrufen können, d. h. die Zweifel, die bei einer Person aufkommen können sich in der gleichen Situation befinden und Zugriff auf die gleichen Elemente einigermaßen zugänglicher Informationen haben.

Nach Wiedergabe des Inhalts der vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts abgegebenen Annahme- und Unabhängigkeitserklärung, in der das Bestehen besonderer Beziehungen zum Anwalt einer der Parteien nicht erwähnt wird, geht das Urteil auf die möglicherweise zwischen Rechtsanwälten bestehenden beruflichen Verbindungen ein und Juraprofessoren, insbesondere im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, und insbesondere im akademischen Bereich auf Doktorandenebene und für Dissertationsjurys, implizieren ihrer Natur nach in keiner Weise das Bestehen enger beruflicher oder persönlicher Beziehungen im Sinne der oben genannten CCI Empfehlungen, wobei diese Zusammenhänge höchstens als akademisch oder wissenschaftlich bezeichnet werden können.

Er wies darauf hin, dass der Präsident des Schiedsgerichts seit mehreren Jahren regelmäßige Beziehungen zum Anwalt einer Partei unterhalte, dass die zwischen ihnen bestehenden akademischen Verbindungen jedoch ihrer Natur nach gemäß den dargelegten Grundsätzen nicht offengelegt werden müssten.

Er stellt fest, dass die betreffende Veröffentlichung im besonderen Kontext einer Trauerrede notwendigerweise ein gewisses Maß an Betonung und Übertreibung enthielt, so dass die Schlussaussage („Ich bewunderte ihn und ich liebte ihn“) nicht vernünftigerweise als eine solche angesehen werden konnte Dies ist ein Zeichen der Entfremdung des Autors gegenüber dem Professor, sollte aber als Ausdruck der Hommage an eine angesehene Persönlichkeit des Schiedsrechts verstanden werden.

Das Urteil stellt andererseits fest, dass andere Formeln in diesem Text in einem persönlicheren Register stehen, wobei der Autor bekräftigt, dass er den Professor „vor jeder wichtigen Entscheidung“ konsultiert habe und dass der Verstorbene „sich mit ihm beschäftigt“ habe, „derjenige, der es getan hat“. wenig“, was dem Leser die Existenz einer freundschaftlichen Beziehung suggeriert, deren Intensität über das Maß universitärer Geselligkeit hinausgeht.

Anschließend betont er, dass der umstrittene Text einen Zusammenhang zwischen der Existenz dieser engen persönlichen Bindungen und dem aktuellen Schlichtungsverfahren herstelle. Der Autor erklärte, er habe den Verstorbenen dort als Anwalt treffen müssen und sei „erfreut, seine beeindruckenden Argumente noch einmal zu hören“. mit dem Messer, wo die Präzision und die Höhe des Blickwinkels viel mehr verführten als jeder Trick des Griffs.

Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass diese letztgenannten Elemente die Parteien wahrscheinlich zu der Annahme verleiten könnten, dass der Präsident des Schiedsgerichts in seinem Urteil nicht frei sein könne, und so beim Gegner des Schiedsspruchs berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsspruchs aufkommen lassen diesem Schiedsrichter, so dass sie von ihm hätten offengelegt werden müssen, um den Parteien die Ausübung ihres Anfechtungsrechts zu ermöglichen.

Quellen:

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