Ist die Größe des Parksperrenblocks, den ich anfahre, zulässig? Die 13 Uhr an Ihrer Seite

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Ist die Größe des Parksperrenblocks, den ich anfahre, zulässig? Die 13 Uhr an Ihrer Seite
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Auf der heutigen Tagesordnung steht die Frage eines Autofahrers aus den Pyrénées-Atlantiques, der sein Auto an einem Parkpfosten beschädigt hat, dessen Größe seiner Meinung nach nicht vorschriftsmäßig ist.

Thierry Coiffier antwortet ihm am Set von Marie-Sophie Lacarrau.

Befolgen Sie die vollständige Berichterstattung

Die 13 Uhr an Ihrer Seite

Ich bin gegen einen Parkpoller gefahren. Welche Regeln gelten?

Sockel, Poller, Parkpfosten – es ist nicht immer einfach, diese Objekte klar zu erkennen, wenn man hinter dem Steuer sitzt. Das ist Eric aus Palau-del-Vidre in den Pyrénées-Orientales passiert. Er wollte sich rechts halten, um ein herannahendes Fahrzeug passieren zu lassen, stieß dabei aber auf einen Block. Ergebnis: 700 Euro Reparatur.

Eric ist der Ansicht, dass dieses Grundstück nicht die vorgeschriebene Größe hatte. Auf diesem Gebiet gibt es einen wichtigen Text, es ist das Dekret vom 18. September 2012, das verbindliche Abmessungen für sogenannte Antiparkpfosten festlegt. Und tatsächlich muss die Mindesthöhe 50 cm betragen. Eric hatte einen guten Reflex, er hat den Pfosten gemessen und er ist nur 33 cm groß.

Kann er dann der Gemeinde die Schuld geben? “Wenn der Pfosten vor 2012, also vor diesem berühmten Erlass, installiert wurde, muss er diese berühmte 50-cm-Regel nicht einhalten„, erklärt Philippe Blot, Präsident der Firma Le Potelet. „EWenn der Pfosten hingegen nach 2012 installiert wurde und die vorgeschriebene Höhe nicht einhält, ist er illegal und daher ist es durchaus möglich, die Verantwortung der Gemeinde ins Spiel zu bringen“, fährt Philippe Blot fort.

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Aber woher wissen Sie, wann ein Beitrag installiert wurde? “Es ist sehr kompliziert, diese Informationen zu überprüfen“, antwortet Philippe Blot. “Selbst die Gemeinden verfügen nicht unbedingt über Spuren, insbesondere für die ältesten Pfosten„. Nur wenn die Arbeiten gerade erst durchgeführt wurden und ein minderwertiger Pfosten eingebaut wurde, haben Sie eine Chance zur Anfechtung.

„Außerdem“, fügt Maître Michel Benezra, auf Straßenrecht und Personenschadensrecht spezialisierter Anwalt, hinzu, „wird es schwierig sein, eine verbotene Situation auszunutzen, nämlich das Überlappen des Bürgersteigs durch den Fahrer.“ Die Lösung liegt daher eher im Abschluss einer Versicherung.

Wenn Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, wird der Schaden mit einem Selbstbehalt gedeckt. Wenn Sie eine „Haftpflichtversicherung“ haben, haben Sie leider keinen Anspruch auf etwas. Vielleicht passieren solche Pannen bald nicht mehr, da immer mehr Kommunen Formgedächtnispoller einbauen, die sehr steif sind, aber den Fahrzeugen keinen Schaden zufügen.

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Thierry COIFFIER

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