Seit Mitte September 2024 stehen die USA auf der Schweizer Liste der Länder mit einem angemessenen Datenschutzniveau. Der Kanton Freiburg weist jedoch darauf hin, dass die Datenauslagerungsregeln des kantonalen Datenschutzgesetzes weiterhin gültig bleiben.
Seit dem 15. September 2024 ist es offiziell: Die USA gelten für die Schweiz als Land mit einem angemessenen Datenschutzniveau. Bereits einen Monat zuvor hatte der Bundesrat beschlossen, die USA in die Liste der betroffenen Länder aufzunehmen. Hintergrund für diese Entscheidung ist ein neues Datenschutzrahmenwerk, das Swiss-US Data Privacy Framework, es ist aber auch mit der Einführung eines Datenschutzaufsichtsgerichts verbunden.
Für Organisationen, die ihre Daten beispielsweise in der Cloud eines US-Unternehmens speichern möchten, hat sich jedoch wenig geändert. Das ist zumindest die Meinung des Kantons Freiburg. Die Staatskanzlei spricht in einer Pressemitteilung von „begrenzten Auswirkungen auf die Outsourcing-Maßnahmen“.
„Die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Schweiz an diese Unternehmen in den USA kann zulässig sein“, geben die Behörden an. Bei einem Outsourcing müssen jedoch die Datenschutzbestimmungen beachtet werden.
Die Staatskanzlei verweist in diesem Zusammenhang auf das kantonale Datenschutzgesetz (DSG) und die darin verankerten Bestimmungen zur Datenauslagerung. „Die in den Artikeln 18-21 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 zum Datenschutz (LPrD; RSF 17.1) vorgesehenen Maßnahmen ändern sich nicht. Sie müssen weiterhin respektiert werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich sensibler Daten, kann unter den im LPrD festgelegten Bedingungen ausgelagert werden. Trotz dieses Angemessenheitsbeschlusses des Bundesrats muss eine dem LPrD unterstellte öffentliche Stelle daher bei der Auslagerung an ein zertifiziertes Unternehmen in den Vereinigten Staaten sicherstellen, dass die in den Artikeln 18 bis 21 LPrD aufgeführten gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, heißt es in der Pressemitteilung die Freiburger Behörden.