Welche Kontrolle erfolgt auf der Kassationsebene darüber, ob die Frist für die Regulierung einer Umweltgenehmigung ausreichend ist oder nicht?

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Der Staatsrat akzeptiert, dass der Kassationsrichter beurteilt, ob dieser Zeitraum ausreichend ist oder nicht, um den Genehmigungsantrag zu regulieren. Mit einer möglichen Zensur einer Frist, die „offensichtlich unzureichend“ wäre … Diese Kontrolle durch den Kassationsrichter wird jedoch nur in der Phase der Anfechtung der vorläufigen Entscheidung stattfinden.


In Fragen der Umweltgenehmigung, wie in der Stadtplanung, führen die Wege zur Regularisierung nun entweder über die teilweise Aufhebung oder – vor allem – über die Aussetzung der Entscheidung im Hinblick auf die Regularisierung (2° von I von Art. . L. 181). -18 des Umweltgesetzes).

Wenn der Verwaltungsrichter seine Befugnisse aus Artikel L. 181-18 Absatz 1 des Umweltgesetzbuchs ausübt, ist er daher verpflichtet, vor der Aussetzung seines Urteils die Parteien aufzufordern, ihre Stellungnahmen abzugeben, die sich auf beide Aspekte beziehen können auf die Regulierbarkeit der festgestellten Mängel und auf die Modalitäten der Regulierung, insbesondere die Frist für deren Erreichung.

Die Festlegung der Regularisierungsfrist hat zu einigen Klarstellungen im Stadtplanungsrecht geführt (siehe z. B CE, 16. Februar 2022, Verein „Eoliennes, s’en nait trop“, erforderlich, Nr. 420554, 420575, empf. P. 27).

Es ist dann Sache des Richters, die Frist festzulegen, innerhalb derer ihm die Änderungsermächtigung mitgeteilt werden muss, wobei er die zur Behebung des Mangels zu ergreifenden Maßnahmen und die ihm von den Parteien mitgeteilten Einschränkungen berücksichtigt.

Der Staatsrat hat soeben die vom Kassationsrichter durchgeführte Kontrolle darüber geregelt, ob diese Frist ausreicht oder nicht, um den Genehmigungsantrag zu regulieren.

Diese Frist legt die Hohe Versammlung fest:

  • kann sinnvollerweise vor dem Kassationsrichter kritisiert werden.
  • Die Kontrolle besteht darin, sicherzustellen, dass die gesetzte Frist nicht offensichtlich unzureichend ist.
    Im vorliegenden Fall war ein Zeitraum von 4 Monaten für einen Windpark, der eine Artenschutzausnahme begründen muss, eindeutig nicht ausreichend:
    • „12. Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht seine Entscheidung über die Schlussfolgerungen der Anträge des LPO und des Vereins Charente Nature einerseits sowie des Vereins A bout des Blast Vouthon Val de Tardoire und anderen hingegen bis zum Ablauf einer Frist von vier Monaten ab Bekanntgabe des Urteils, die es der Gesellschaft Ferme éolien de Bandiat-Tardoire ermöglicht, ihr THE mitzuteilen gegebenenfalls eine „geschützte Arten“-Ausnahme. Aus den dem Gericht vorgelegten Akten ergibt sich nicht, dass die so festgesetzte Regularisierungsfrist offensichtlich unzureichend wäre.
  • aber diese Kontrolle durch den Kassationsrichter wird nicht stattfinden erst im Stadium der Anfechtung der Vorentscheidung.

Hinweis: über die Möglichkeit, das erste Urteil oder Urteil in Anwendung von Artikel L. 181-18 des Umweltgesetzbuchs anzufechten, CE, 28. Dezember 2022, Verein „Ohne Offshore am Horizont“ und andere, Nrn. 447229 453855, empf. T.pp. 876-885.

Quelle :

Staatsrat, 18. November 2024, Bandiat-Tardoire Wind Farm Company c/ League for the Protection of Birds and Charente Nature Association, Nr. 474372, an den Tischen der Lebon-Sammlung

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