Die Dritte Zivilkammer des Gerichtshofs weist in einem Urteil vom 19. September 2024 darauf hin, dass im Hinblick auf Artikel L. 231-2, i) des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs, der Beginn der Ausführungsfrist, eine Nichteinhaltung vorliegt mit denen ein Verzugszins geahndet wird ist das im Vertrag angegebene Datum für die Eröffnung der Website.
Artikel L. 231-2 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs:
„Der in Artikel L. 231-1 genannte Vertrag [CCMI avec fourniture du plan] muss folgende Aussagen enthalten:
[…]
ich) Der Eröffnungstermin der Baustelle, die Ausführungszeit der Arbeiten und die vorgesehenen Strafen im Falle einer verspäteten Lieferung;
[…]”
Ablehnung der Berufungsentscheidung
Um in diesem Fall die Höhe der Vertragsstrafen für verspätete Lieferung festzulegen, wurde im Berufungsurteil festgestellt, dass in Anwendung der besonderen Bedingungen des individuellen Hausbauvertrags (CCMI) die behördliche Erklärung zur Baustellenöffnung (Droc) abgegeben werden musste Die Klage muss spätestens zwei Monate nach der Aufhebung der aufschiebenden Bedingungen eingereicht werden, die innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsunterzeichnung erfolgen musste. Gemäß den tatsächlichen Vertragsbedingungen „ab diesem Datum [i.e. celle de la Droc]die Ausführungszeit beträgt 24 Monate“.
Allerdings konnten die aufschiebenden Bedingungen nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist aufgehoben werden, da der Bauherr erst im Januar 2011 eine Zehnjahres- und Bauschadenversicherung abgeschlossen hatte. Da die Projektträger jedoch das Erlöschen des Vertrags bei Ablauf der Frist nicht ausnutzten, konnten sie sich nicht auf die Nichterfüllung der aufschiebenden Bedingungen berufen, um den Beginn der Ausführungsfrist festzulegen. Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass der Beginn der Frist für die Ausführung der Arbeiten das tatsächliche Datum der Einreichung des Bescheids war, d. h. der 3. Mai 2011.
Das Kassationsgericht rügt diese Entscheidung. Darin heißt es, dass „die Website spätestens zwei Monate nach der Aufhebung der aufschiebenden Auflagen geöffnet werden musste und alle Auflagen im Januar 2011 aufgehoben worden waren“, […] Die vertragliche Ausführungsfrist, deren Nichteinhaltung mit einer Vertragsstrafe geahndet wurde, konnte nicht nach dem 31. März 2011 beginnen, d. h. ab dem Tag, an dem die Website gemäß den Vertragsbestimmungen hätte geöffnet werden müssen.
Cass. 3. Zivilgesellschaft, 19. September 2024, Nr. 22-24.871
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