Das Amtsblatt der Tunesischen Republik (JORT) veröffentlichte am 8. November 2024 ein Dekret, das die Grundpreise sowie die Zahlungs-, Lager- und Retrozessionsbedingungen für Getreide für die Kampagne 2024-2025 in Tunesien festlegt.
Festgesetzte Preise für Weizen, Gerste und Triticale: Die Grundpreise für die Produktion und den Einkauf von gesundem und marktfähigem Getreide für die Ernte 2024 betragen 90 D/dl für Hartweizen und 70 D/dl für Weichweizen. Obwohl der Verkauf von Gerste und Triticale kostenlos ist, gilt ein Interventionspreis von 55 D/dl für Käufe, die Sammler und Lagerhalter von Erzeugern tätigen.
Pünktliche Lieferprämien und wirtschaftliche Anreizprämien: Getreide, das an Sammelorganisationen geliefert wird, profitiert von einem Sofortlieferbonus: 40 D/ql für Hartweizen und 30 D/ql für Weichweizen, für Lieferungen bis zum 31. August 2024, und 25 D/ql für Gerste und Triticale, bis zum 10. Juli. 2024. Diese Prämien gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Umtausch von Hart- und Weichweizen gegen zertifiziertes Saatgut bis zum 31. Dezember 2024.
Für Weizen, der bis zum 31. August 2024 geliefert wird, sowie für Gerste und Triticale, die bis zum 10. Juli 2024 geliefert werden, wird außerdem eine zyklische Anreizprämie von 10 D/ql gewährt.
Monatlicher Einkaufsbonus zur Getreideeinsparung: Dem Getreideamt wird ein monatlicher Lagerbonus zur Deckung der Wartungs- und Konservierungskosten gewährt: 1,539 D/dl für Hartweizen, 1,243 D/dl für Weichweizen und 1,086 D/dl für Gerste und Triticale.
Obligatorische Zahlungen der Sammler an den Cereals Office Fund: Saatgutsammler müssen dem Amt eine Lagerprämie pro Doppelzentner zahlen: 9,238 D/ql für Hartweizen, 7,459 D/ql für Weichweizen und 6,517 D/ql für Gerste und Triticale sowie einen Beitrag von 0,100 D/ql für den Ausrüstungsfonds des Getreideamtes.
Vom Office des Céréales gezahlte Abhol-, Lager- und Transportprämien: Das Getreideamt gewährt den Sammlern außerdem Sammel-, Lager- und Transportprämien, deren Bedingungen in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden. Die Einkaufsprämie wird monatlich gegen Vorlage von Berichten in vierfacher Ausfertigung ausgezahlt, die bis zum 15. des Folgemonats einzureichen bzw. zu übermitteln sind.
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