Ein Eigentümer, der seinem Nachbarn beim Verkauf Vorrang verspricht, muss diesen Pakt auch 20 Jahre später respektieren

Ein Eigentümer, der seinem Nachbarn beim Verkauf Vorrang verspricht, muss diesen Pakt auch 20 Jahre später respektieren
Ein Eigentümer, der seinem Nachbarn beim Verkauf Vorrang verspricht, muss diesen Pakt auch 20 Jahre später respektieren
-

Der Eigentümer einer Immobilie hatte einem Nachbarn durch die Unterzeichnung eines Vorzugspaktes versprochen, ihm beim Verkauf der Immobilie Vorrang einzuräumen. Zwanzig Jahre später, nachdem er es zum Verkauf angeboten und einen Käufer gefunden hatte, teilte er diesem Nachbarn die mit dem Interessenten vereinbarten Verkaufsbedingungen mit und forderte ihn auf, innerhalb von drei Monaten eine Stelle anzunehmen. Der Nachbar erklärte daraufhin, dass er zu den gleichen Konditionen und ohne aufschiebende Bedingungen kaufen würde. Anschließend wollte der Verkäufer ihm die Immobilie nicht mehr übertragen und weigerte sich, die authentische Kaufurkunde zu unterzeichnen. Der Präferenzpakt sei nichtig, sagte er, weil er für einen unbestimmten, ewigen Zeitraum unterzeichnet worden sei. Die überlange Dauer einer solchen Bindung sei ein Angriff auf das Eigentumsrecht, eine unbefristete Bindung sei nichtig. Nach zwei vergeblichen Aufforderungen zum Notar zur Unterzeichnung der Urkunde verstarb der Eigentümer. Der potenzielle Käufer focht daraufhin die Anwendung der Präferenzvereinbarung an.

Ein sehr gültiger Pakt, auch wenn er bereits 20 Jahre zuvor unterzeichnet wurde

Unbefristete Verpflichtungen seien nicht ungültig, korrigierte das Kassationsgericht, aber jeder könne sie mit einer Frist kündigen. Da der vor zwanzig Jahren unterzeichnete Pakt nicht gekündigt wurde, war er tatsächlich gültig und muss respektiert werden. Das dem Nachbarn gemäß diesem Pakt angebotene und von ihm angenommene Eigentum konnte nicht auf einen anderen übertragen werden. Der zwischen zwei geschlossene Vorzugsvertrag für den Fall, dass eine Immobilie zum Verkauf angeboten wird, kann unbefristet und ohne Frist sein, erklärte zuletzt das Kassationsgericht (Cass. Civ 1, 25.9.2024, N 23-14.777). 25. September. Im Allgemeinen, so erklärte das Gericht, ist eine unbefristete Bindung zwischen zwei Personen nicht ungültig, sondern jede Person kann sie unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist oder, falls keine Frist besteht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist beenden.

-

PREV Die EZB war im September hinsichtlich des Tempos der Zinssenkungen zurückhaltend
NEXT Beratungen zum neuen Auslandsarbeitsprogramm für Landwirtschaft und Fischverarbeitung