Das Dekret Nr. 2024-1023 vom 13. November 2024 legt die Berechnung der der Verpflichtung unterliegenden Fläche sowie die Ausnahmekriterien und Bußgelder bei Nichteinhaltung fest.
18. November 2024
Gwénaëlle Deboutte
Das Dekret Nr. 2024-1023 vom 13. November 2024 zur Umsetzung von Artikel 40 des Gesetzes Nr. 2023-175 vom 10. März 2023 über die Beschleunigung der Produktion erneuerbarer Energien wurde im Amtsblatt vom 15. November 2024 veröffentlicht. Dies betrifft die Verpflichtung zur Solarisierung von Parkplätzen mit mehr als 1.500 m² und legt die Berechnung fest die der Verpflichtung unterliegende Fläche sowie die Ausnahmekriterien und Bußgelder bei Nichteinhaltung.
Bei Parkplätzen mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² müssen die Beschattungsanlagen vor dem 1. Juli 2026 installiert werden. Bei Parkplätzen zwischen 1.500 und 10.000 m² ist die Frist der 1. Juli 2028. Parkplätze müssen mit Photovoltaik- oder begrünten Beschattungsanlagen ausgestattet sein auf mindestens 50 % ihrer Fläche, wobei Verkehrswege in die Berechnung einbezogen werden. Bei Verstößen gegen das Gesetz können Bußgelder von bis zu 40.000 Euro pro Jahr verhängt werden, bis die Gesetzeskonformität erreicht ist.
Der Text ändert auch die Baugenehmigungsregelung für bodenmontierte Solaranlagen und Schattenstrukturen für erneuerbare Energien. Ab dem 1. Dezember 2024 unterliegen außerhalb der ABF-Zone der Voranmeldungspflicht:
- Freiflächensolaranlagen und Beschattungsanlagen mit einer Leistung von weniger als 3 kWp und deren maximale Höhe über dem Boden 1,80 m überschreiten darf;
- Anlagen mit einer Leistung von mindestens 3 KWp und weniger als 3 MWp, unabhängig von ihrer Höhe.
Schließlich gilt die Verpflichtung zur Installation von Photovoltaik-Schattenanlagen nicht für Parkplätze, bei denen nachgewiesen wurde, dass ihre Installation aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- technische Einschränkungen im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Bodens, beispielsweise seiner geologischen Zusammensetzung oder seiner Neigung;
- die technische Unmöglichkeit, durch eine solche Installation ein natürliches, technologisches oder ziviles Sicherheitsrisiko im Sinne von Artikel L. 112-1 des Code de la Inlande Sicherheit oder im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nicht zu verschärfen;
- technische Zwänge im Zusammenhang mit der Nutzung des Parkplatzes, die ihn mit einer solchen Anlage unvereinbar machen.
Unter den Bedingungen, die durch einen gemeinsamen Erlass der für Stadtplanung, Umwelt, Energie, Transport gefährlicher Güter und klassifizierten Anlagen zuständigen Minister festgelegt sind, Parks, in denen Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter geparkt werden, und Parkplätze, die eine Anlage darstellen, die für den Umweltschutz unter die Rubriken fällt, der in diesem Dekret aufgeführten Nomenklatur im Anhang zu Artikel R. 511-9 des Umweltgesetzbuchs.
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