Wenn aufsichtsrechtliche Vorschriften mit der Vertraulichkeit eines Schlichtungsverfahrens kollidieren – Geschäft

Wenn aufsichtsrechtliche Vorschriften mit der Vertraulichkeit eines Schlichtungsverfahrens kollidieren – Geschäft
Wenn aufsichtsrechtliche Vorschriften mit der Vertraulichkeit eines Schlichtungsverfahrens kollidieren – Geschäft
-

„Bei allem müssen wir das Ende berücksichtigen“ (La Fontaine, Der Fuchs und die Ziege), in seinem Sinn und Zweck.

Der Zweck des Einsatzes präventiver Maßnahmen besteht darin, eine Vereinbarung mit dem Ziel anzustreben, die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Dabei orientieren sie sich an einer Philosophie, die „auf einer subtilen Mischung aus Vertraulichkeit und selektiver Transparenz basiert“. Die beiden auf den ersten Blick widersprüchlichen Vorstellungen erweisen sich als entscheidende Ergänzung. Als Reaktion auf diesen Wunsch wurde mit dem Gesetz vom 26. Juli 2005 zum Unternehmensschutz Artikel L. 611-15 des Handelsgesetzbuchs geschaffen. Die Vorarbeiten und parlamentarischen Debatten zu diesem Text waren vom Leitgedanken der Vertraulichkeit geprägt“ (S. Doray, BJE Jan. 2016, Nr. 112z7).

Die Geheimhaltungspflicht beinhaltet ein Verbot der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Präventivverfahren, unabhängig davon, ob es sich um dessen Eröffnung oder seinen Inhalt handelt, und zwar sowohl durch die zur Geheimhaltung verpflichtete Person als auch durch Dritte. Folglich haben Journalisten (Com. 15. Dez. 2015, Nr. 14-11.500, Dalloz Actualité, 17. Dez. 2015, obs. A. Lienhard; D. 2016. 1894, obs. P.-M. Le Corre und F .-X. ; Rev. Gesellschaften 2016. 193, obs. P. Roussel Galle Wenn-aufsichtsrechtliche-Vorschriften-mi ; Légipresse 2016. 12 und obs. Wenn-aufsichtsrechtliche-Vorschriften-mi ; RTD com. 2016. 191, obs. F. Macorig-Venier Wenn-aufsichtsrechtliche-Vorschriften-mi), und in unserem Fall dürfen Kreditinstitute diese Informationen nicht weitergeben.

Dieses Urteil ist daher eine Fortsetzung dieser prätorianischen Konstruktion, die darin besteht, die rechtlich ungenauen Konturen des Umfangs der Vertraulichkeit mit einem immer umfassenderen Ansatz zu definieren.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 611-15 des Handelsgesetzbuchs ist „jede Person, die zum Schlichtungsverfahren oder zu einem Mandat aufgerufen wird dafür oder wer aufgrund seiner Funktion davon Kenntnis hat und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.“

Diese rechtswissenschaftliche Konstruktion begann im Jahr 2015 mit einer Auseinandersetzung zwischen den Begriffen der Vertraulichkeit und der Meinungsfreiheit. Mit der Verschwiegenheitspflicht ist ein Verbot der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Mandatsverfahren verbunden dafür – la Lösung…

-

PREV Warum der in Seine-Maritime hergestellte Crema Bueno-Aufstrich ein Hit ist
NEXT Diese ölfreie Fritteuse bietet in unserem Vergleich das beste Preis-Leistungs-Verhältnis