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Lage im Staat Palästina: IStGH-Vorverfahrenskammer I erlässt Haftbefehl gegen Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri (Deif)

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Lage im Staat Palästina: IStGH-Vorverfahrenskammer I erlässt Haftbefehl gegen Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri (Deif)

Heute, am 21. November 2024, hat die Vorverfahrenskammer I des Internationalen Strafgerichtshofs („Gerichtshof“) in ihrer Zusammensetzung für die Lage im Staat Palästinaerließ einstimmig einen Haftbefehl gegen Herrn Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri, allgemein bekannt als „Deif“, wegen mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die seit mindestens dem 7. Oktober auf dem Territorium des Staates Israel und des Staates Palästina begangen wurden 2023.

Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst Haftbefehle gegen zwei weitere hochrangige Hamas-Führer beantragt, nämlich Herrn Ismail Haniyeh und Herrn Yahya Sinwar. Nach der Bestätigung ihres Todes erteilte die Kammer am 9. August 2024 bzw. am 25. Oktober 2024 der Rücknahme der Anträge. In Bezug auf Herrn Deif gab die Anklage an, dass sie weiterhin Informationen über seinen gemeldeten Tod sammeln werde. Am 15. November 2024 teilte die Anklage der Kammer unter Berufung auf Informationen sowohl der israelischen als auch der palästinensischen Behörden mit, dass sie nicht in der Lage sei, festzustellen, ob Herr Deif getötet wurde oder noch am Leben ist. Daher erlässt die Kammer den vorliegenden Haftbefehl. Die Anklage stellte außerdem fest, dass sie die Ermittlungen zu den Verbrechen im laufenden Konflikt fortsetzt und damit rechnet, dass weitere Anträge auf Erlass von Haftbefehlen gestellt werden.

Der Haftbefehl gegen Herrn Deif wird als „geheim“ eingestuft, um Zeugen zu schützen und die Durchführung der Ermittlungen sicherzustellen. Die Kammer hat jedoch beschlossen, die nachstehenden Informationen freizugeben, da es offenbar weiterhin zu ähnlichen Verhaltensweisen kommt, wie sie im Haftbefehl dargelegt werden, insbesondere zur Gefangennahme mehrerer Geiseln. Die Kammer ist der Auffassung, dass es auch im Interesse der Opfer und ihrer Familien liegt, über das Vorliegen des Haftbefehls informiert zu sein.

Die Kammer fand begründeten Anlass zu der Annahme, dass Herr Deif, geboren 1965, der Oberbefehlshaber des militärischen Flügels der Hamas (bekannt als Al-Qassam-Brigaden) zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Verhaltens für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit des Mordes verantwortlich ist; Vernichtung; Folter; und Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt; sowie die Kriegsverbrechen Mord, grausame Behandlung, Folter; Geiselnahme; Verletzungen der persönlichen Würde; und Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt.

Die Kammer hat begründete Gründe für die Annahme gefunden, dass Herr Deif die strafrechtliche Verantwortung für die oben genannten Straftaten trägt, weil er (i) die Taten gemeinschaftlich und durch andere begangen hat und (ii) die Begehung der Straftaten angeordnet oder veranlasst hat und (iii) wegen seines Versäumnisses die ordnungsgemäße Kontrolle über die Streitkräfte auszuüben, die seinem tatsächlichen Kommando und seiner Kontrolle unterstehen.

Die Kammer fand begründeten Anlass zu der Annahme, dass im relevanten Zeitraum das humanitäre Völkerrecht in Bezug auf internationale bewaffnete Konflikte (zwischen Israel und Palästina) und nicht-internationale bewaffnete Konflikte (zwischen Israel und Hamas) galt. Die Kammer stellte außerdem fest, dass es begründete Gründe für die Annahme gibt, dass die Verbrechen gegen die Menschlichkeit Teil eines weit verbreiteten und systematischen Angriffs der Hamas und anderer bewaffneter Gruppen gegen die Zivilbevölkerung Israels waren.

Angebliche Verbrechen

Im Hinblick auf die Verbrechen befand die Kammer begründeten Anlass zu der Annahme, dass am 7. Oktober 2023, kurz nachdem eine große Anzahl von Raketen den „Tzeva Adom‘Alarm in mehreren Gemeinden in Israel gegen 6:20-6:30 Uhr drangen bewaffnete Männer in diese Gemeinden ein, ebenso in den Ort des Supernova-Festivals, einer Musikveranstaltung mit einigen tausend Teilnehmern („Operation 7. Oktober“). Mitglieder der Hamas, insbesondere Kämpfer der al-Qassam Brigaden führten Massenmorde in und/oder um die Gemeinden Kfar Aza, Holit, Nir Oz, Be’eri und Nahal Oz sowie beim Supernova-Festival durch. Die Angreifer beispielsweise schossen auf Menschen, die Schutz suchten, und warfen Granaten auf sie. An anderen Orten folgten Hamas-Kämpfer einem ähnlichen Muster und töteten weitere . Diese Tötungen gelten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen des Mordes.

Die Kammer stellte außerdem fest, dass an einigen Orten, nämlich am Gelände des Supernova-Festivals und in dessen Umgebung, Angreifer mit halbautomatischen Waffen und/oder Raketenwerfergranaten auf Menschen geschossen haben. Vor diesem Hintergrund kam die Kammer zu dem Schluss, dass es begründete Gründe für die Annahme gibt, dass das Kriegsverbrechen der vorsätzlichen gezielten Angriffe auf Zivilisten begangen wurde.

Angesichts der koordinierten Tötungen von Zivilisten an mehreren verschiedenen Orten stellte die Kammer außerdem fest, dass das Verhalten Teil einer Massentötung von Mitgliedern der Zivilbevölkerung war, und gelangte daher zu dem Schluss, dass es begründete Gründe für die Annahme gibt, dass die Es wurde ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Vernichtung begangen.

Darüber hinaus stellte die Kammer im Zusammenhang mit der Operation vom 7. Oktober fest, dass eine große Anzahl von Personen an verschiedenen Orten in Israel festgenommen wurde, darunter Kfar Aza, Holit, Nir Oz, Be’eri, Nahal Oz und beim Supernova-Festival. Bei den Opfern handelte es sich um Zivilisten, darunter Kinder und ältere Menschen, sowie um Angehörige der IDF (Israelische Verteidigungskräfte). Nachdem sie nach Gaza gebracht worden waren, wurden die meisten von ihnen an geheimen Orten festgehalten, unter anderem in Wohnungen und unterirdischen Tunneln. An der Festnahme und Inhaftierung dieser Personen beteiligten sich mehrere Gruppen: die al-Qassam Brigaden, der Palästinensische Islamische Dschihad al-Qudsund andere bewaffnete palästinensische Gruppen. Die Kammer stellte fest, dass die Hamas seit Beginn ihrer Inhaftierung in Gaza die Kontrolle über die Geiseln hatte, unabhängig von der Gruppenzugehörigkeit der Personen, die die Geiseln ursprünglich ergriffen hatten. Die Kammer stellte außerdem fest, dass die Geiselnahmen im Rahmen der Operation vom 7. Oktober mit dem Ziel durchgeführt wurden, ihre Freilassung im Austausch für in Israel festgehaltene palästinensische Gefangene auszuhandeln. Vor diesem Hintergrund kam die Kammer zu dem Schluss, dass es begründete Gründe für die Annahme gibt, dass das Kriegsverbrechen der Geiselnahme begangen wurde.

Die Kammer stellte außerdem fest, dass einige Geiseln, überwiegend Frauen, während ihrer Gefangenschaft in Gaza sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt waren, darunter erzwungene Penetration, erzwungene Nacktheit sowie erniedrigende und erniedrigende Behandlung. Auf der Grundlage des vorgelegten Materials gelangte die Kammer zu der Annahme, dass Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie grausame Behandlung als Kriegsverbrechen gelten Im relevanten Zeitraum kam es gegen diese Personen zu Verstößen gegen die persönliche Würde als Kriegsverbrechen.

Im Hinblick auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Herrn Deif befand die Kammer begründete Gründe für die Annahme, dass hochrangige Führer der Hamas, darunter mindestens Herr Deif, Herr Sinwar und Herr Haniyeh, einer gemeinsamen Durchführung der Operation vom 7. Oktober 2023 zugestimmt haben. Der Plan umfasste Angriffe auf militärische und zivile Objekte in Israel sowie andere Gewalttaten gegen israelische Personen. Das von der Anklage vorgelegte Material deutete darauf hin, dass mehrere hochrangige Mitglieder des Palästinensischen Islamischen Dschihad al-Quds sich dem Plan spätestens am Morgen des 7. Oktober 2023 angeschlossen haben und dass andere bewaffnete palästinensische Gruppen an der Operation teilgenommen haben.

Herr Deif, in seiner Rolle als Kommandeur der al-Qassam Brigades und durch sein Handeln vor, während und nach der Operation vom 7. Oktober ist er für die Begehung dieser Verbrechen verantwortlich. Darüber hinaus vertrat die Kammer die Auffassung, dass Herr Deif die Verbrechen angeordnet oder herbeigeführt hat oder als Militärbefehlshaber für das kriminelle Verhalten seiner Untergebenen verantwortlich ist.

Hintergrund

Am 1. Januar 2015 reichte der Staat Palästina eine Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Römischen Statuts ein, mit der er die Zuständigkeit des Gerichtshofs seit dem 13. Juni 2014 anerkennt.

Am 2. Januar 2015 trat der Staat Palästina dem Römischen Statut bei, indem er seine Beitrittsurkunde beim UN-Generalsekretär hinterlegte. Das Römische Statut trat für den Staat Palästina am 1. April 2015 in Kraft.

Am 22. Mai 2018 übermittelte der Staat Palästina dem Staatsanwalt gemäß Artikel 13(a) und 14 des Römischen Statuts die Situation seit dem 13. Juni 2014 ohne Angabe eines Enddatums.

Am 3. März 2021 gab der Staatsanwalt die Eröffnung der Ermittlungen zur Lage im Staat Palästina bekannt. Dies folgte auf die Entscheidung der Vorverfahrenskammer I vom 5. Februar 2021, dass das Gericht seine Strafgerichtsbarkeit in der Situation ausüben könne und dass sich der territoriale Geltungsbereich dieser Gerichtsbarkeit mehrheitlich auf Gaza und das Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, erstrecke.

Am 17. November 2023 erhielt die Staatsanwaltschaft eine weitere Meldung zur Lage im Staat Palästina von Südafrika, Bangladesch, Bolivien, den Komoren und Dschibuti sowie am 18. Januar 2024 von der Republik Chile und den Vereinigten Mexikanischen Staaten Der Staat reichte außerdem eine Überweisung an den Staatsanwalt im Hinblick auf die Situation im Staat Palästina ein.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Fadi El Abdallah, Sprecher und Leiter der Abteilung für öffentliche Angelegenheiten des Internationalen Strafgerichtshofs, telefonisch unter: +31 (0)70 515-9152 oder +31 (0)6 46448938 oder per E-Mail unter: [email protected]

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