ZAD du Mormont: Der auf einem Baum sitzende Aktivist wurde abgelehnt

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ZAD du Mormont

Der auf einem Baum sitzende Aktivist wurde entlassen

Nach der Verurteilung durch das Waadtländer Kantonsgericht legte die Aktivistin beim Bundesgericht Berufung ein, da ihre Meinungsfreiheit verletzt worden sei.

Veröffentlicht: 28.11.2024, 16:14 Uhr

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Der Aktivist, der während der Evakuierung des ZAD du Mormont (VD) im Frühjahr 2021 mehr als drei Tage lang auf einem Baum saß, wurde vom Bundesgericht entlassen. Seine Verurteilung wegen Verhinderung einer Amtshandlung verstößt nicht gegen die Meinungsfreiheit.

In Begleitung eines weiteren Aktivisten kletterte der Beschwerdeführer Ende März 2021 auf einen Baum, als die Evakuierung der zu verteidigenden Zone (ZAD) unmittelbar bevorstand. Ihr Begleiter war versehentlich abgestürzt und das Bodenunterstützungsteam, das sie versorgen sollte, war weggeschickt worden. Schließlich kam die junge Frau, von Beruf Videofilmerin, alleine herunter, nachdem sie mehr als drei Tage in der Luft verbracht hatte.

Anschließend weigerte sie sich, ihre Identität preiszugeben und mit der Polizei und den Gerichten zusammenzuarbeiten. Als sie identifiziert wurde, wurde sie im Juli 2023 vom Waadtländer Kantonsgericht zu einer 15-tägigen Geldstrafe von 20 Franken verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Privateigentum

In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil wies das Bundesgericht die Berufung des Aktivisten ab. In der Sache vertrat die Klägerin die Auffassung, dass ihre Verurteilung wegen der Verhinderung einer Amtshandlung ihre in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Meinungsfreiheit verletzt.

Der 1. Strafgerichtshof erinnert daran, dass die zwischen Oktober 2020 und April 2021 auf dem Mormont Hill durchgeführte Aktion darauf abzielte, den Kalksteinabbau des Zementherstellers Holcim zu stoppen. Zu diesem Zweck begnügten sich die Aktivisten nicht mit legalen Mitteln, sondern besetzten mehrere Grundstücke des Zementkonzerns illegal. Sie hatten Schutzräume, aber auch Barrikaden errichtet, um eine Evakuierung zu verhindern.

Wenn die Klage, an der sich die Beschwerdeführerin beteiligte, ein politisches Ziel verfolgte und friedlich verlief, habe sie auf Privatgrundstücken stattgefunden, betonen die Bundesrichter. Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Betroffene nicht auf die Rechtsprechung von Straßburg oder Mon Repos zu Artikel 10 EMRK berufen. Diese Gerichtsbarkeiten beschränken die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf den öffentlichen Bereich. (Urteil 6B_1276/2023 vom 13. November 2024)

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