Wahlkampfkosten in der Schweiz: Transparenz, aber nicht zu viel

Wahlkampfkosten in der Schweiz: Transparenz, aber nicht zu viel
Wahlkampfkosten in der Schweiz: Transparenz, aber nicht zu viel
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Ein kleiner Schritt zurück, um diese Inkongruenz zu verstehen.

Mehr Transparenz, aber auch nicht zu viel

Am 10. Oktober 2017 brachte ein befreundetes Bündnis eine Initiative für mehr Transparenz bei der Finanzierung des politischen Lebens ein. Der Bundesrat weist die Idee beiseite: zu kompliziert, nicht mit dem Föderalismus vereinbar, zu aufwendig in der Umsetzung. Und dann werden die kantonalen Initiativen zur Transparenz angenommen, 2018 in Freiburg, dann 2019 in Schwyz, und die eidgenössische Politik gerät in Schrecken. Das Parlament beschließt, einen Gegenentwurf auszuarbeiten, der nach langen Diskussionen angenommen wird.

Die Initiatoren einigten sich schließlich 2021 darauf, ihre Initiative zugunsten des Gegenprojekts zurückzuziehen. Wichtiges Detail: Sie taten dies, ohne die akrobatische Haltung des für die Akte zuständigen Bundesamtes für Justiz zu kennen. Und das ist das Problem.

Das Gesetz schreibt vor, dass die zuständige Behörde – der Bundesrat hat entschieden, dass dies die EFK ist – kontrolliert, ob politische Akteure alle Informationen und Unterlagen übermittelt haben. Nach Durchführung der Prüfung veröffentlicht die zuständige Behörde die Informationen und Unterlagen auf ihrer Website. Die Verordnung sieht vor, dass die EFK die zu veröffentlichenden Informationen und Dokumente durch Sachinformationen und Statistiken ergänzen kann. Bisher kein Problem.

Nur dass der am 24. August 2022 veröffentlichten Durchführungsverordnung ein „Erläuterungsbericht“ des Bundesamtes für Justiz beigefügt ist, der die Rechtsanwendung präzisiert. Und da muss man durchhalten.

Von der Kunst der diskreten Kontrolle

Die von der Politik gewünschte Kontrolle des CDF würde sich nach Angaben dieses Amtes auf die Überprüfung von Dokumenten und die Feststellung beschränken, ob ein Grund für die Einreichung einer Strafanzeige besteht oder nicht. Das Parlament hätte sich bewusst für ein Konzept entschieden, das es der EFK nicht erlaubt, möglicherweise falsche Informationen zu melden. Mit anderen Worten: Die Eidgenössische Finanzkontrolle wurde auf den Status einer stillen Registrierungskammer reduziert.

Der groteske Charakter dieser Position wurde von der CDF schnell erkannt, die – unter meiner Leitung – ein Rechtsgutachten von Professor Markus Müller von der Universität Bern angefordert hatte. Diese Stellungnahme wurde im Februar 2022 veröffentlicht und offiziell an das DFJP übermittelt. Es ist klar (Hervorhebung von mir):

„Ziel der Kontrolle ist es sicherzustellen, dass der Inhalt der Erklärung richtig und vollständig ist. Mit anderen Worten: Die Erklärung sollte veröffentlicht werden, nachdem sie überprüft (und gegebenenfalls korrigiert) wurde. Sofern bei einer Prüfung Anzeichen für Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten festgestellt werden, *Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren***.“

Vielleicht richtig, vielleicht auch nicht

Auf Anraten des Bundesamtes für Justiz veröffentlichte die EFK eine erste Liste der im Jahr 2024 durchgeführten Kontrollen, ohne jedoch die Ergebnisse zu veröffentlichen. „Die CDF ist nicht berechtigt, Informationen über die Ergebnisse dieser Kontrollen weiterzugeben.“, gibt die Institution an. Es lässt sich daher nicht sagen, ob durch die Kontrollen des CDF Fehler korrigiert werden konnten oder ob letztendlich falsche Zahlen veröffentlicht wurden. Mit Transparenz hat das nicht viel zu tun.

Daher wurden in Anwendung des Transparenzgesetzes insbesondere vom Autor dieser Kolumne Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten gestellt. Bei Bedarf werden sie bis Straßburg verteidigt. Weil unsere Demokratie es wert ist…

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