Feuerwerk, Treibstoff… Ein Präfekturerlass regelt den Verkauf und Transport während der Feiertage – Öffentliche Sicherheit – Sicherheit und Schutz der Bevölkerung – Staatliche Maßnahmen

Feuerwerk, Treibstoff… Ein Präfekturerlass regelt den Verkauf und Transport während der Feiertage – Öffentliche Sicherheit – Sicherheit und Schutz der Bevölkerung – Staatliche Maßnahmen
Feuerwerk, Treibstoff… Ein Präfekturerlass regelt den Verkauf und Transport während der Feiertage – Öffentliche Sicherheit – Sicherheit und Schutz der Bevölkerung – Staatliche Maßnahmen
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Aktualisiert am 16.12.2024

Präfekturdekret Nr. 2024-CAB-BSIR-1686 im Departement Seine-et-Marne, das vorübergehend die Verteilung von Treibstoff, den Erwerb und Besitz von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln sowie den Hafen und Transport von Gegenständen regelt, die Waffen darstellen können nach Reiseziel, für den Zeitraum vom 20. Dezember 2024 um 17:00 Uhr bis Montag, den 6. Januar 2025 um 08:00.

Der Präfekt von Seine-et-Marne hat ein Dekret erlassen, das von Freitag, 20. Dezember 2024, 17:00 Uhr, bis Montag, 6. Januar 2025, 8:00 Uhr Folgendes regelt:

– Der Verkauf und Transport von Haushaltsbrennstoffen, einschließlich brennbaren Gasen, und Erdölprodukten in Einzelbehältern durch Privatpersonen ist verboten.

– Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 bis F4 sowie von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und P2 ist verboten.

Während dieser Zeit ist das Mitführen und Transportieren von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 bis F4 sowie von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und P2 , die die Verwendung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen zu beruflichen Zwecken rechtfertigen, untersagt Artikel 6 des oben genannten Dekrets vom 31. Mai 2010 oder Inhaber eines Ausbildungszertifikats oder einer in Artikel vorgesehenen Genehmigung R.557-6-13 des Umweltgesetzbuches kann ausschließlich für diese Zwecke von den Bestimmungen des Artikels 3 abweichen.

Das Mitführen und Transportieren von schusswaffenähnlichen Gegenständen ist an öffentlichen Orten, insbesondere auf öffentlichen Straßen, an Orten großer Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Umgebung, in Parks und öffentlichen Gärten oder im öffentlichen Raum verboten. Ausnahmen von Artikel 5 dieses Dekrets können ausnahmsweise im Zusammenhang mit Shows, historischen Nachstellungen und Filmaufnahmen gewährt werden, sofern sie zuvor der nationalen Polizei oder den nationalen Gendarmeriediensten mit örtlicher Zuständigkeit gemeldet wurden.

Jeder Verstoß gegen das in Artikel 5 dieses Dekrets festgelegte Verbot wird mit einer Geldbuße geahndet, die für Verstöße 1. Klasse vorgesehen ist.

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Im Artikel aufgeführte Dokumente

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