Viele neue elektronische Geräte müssen über einen USB-Typ-C-Anschluss verfügen, um mit dem Universalladegerät kompatibel zu sein. Die Verpflichtung gilt ab dem 28. Dezember 2024.
Die Verpflichtung, einen USB-Typ-C-Anschluss vorzusehen (Normen NF EN IEC 62680-1-2 und 62680-1-3), gilt für elektronische Geräte, die über kabelgebundenes Laden aufgeladen werden können.
Sie gilt ab dem 28. Dezember 2024 für:
– Tragbare Mobiltelefone
– Tabletten
– Digitalkameras
– Kopfhörer
– Headsets
– Tragbare Videospielkonsolen
– Tragbare Lautsprecher (Lautsprecher usw.)
– Digitale E-Reader
– Tastaturen
– Maus
– Tragbare Navigationssysteme (GPS: Global Positioning System oder Geopositionierung per Satellit usw.)
– In-Ear-Kopfhörer.
Die Pflicht gilt ab dem 28. April 2026 für Laptops. Bitte beachten Sie: Elektronische Geräte, die nicht mit einem kabelgebundenen Gerät geladen werden (z. B. Induktionsladung), unterliegen nicht der Pflicht.
Wenn dieses Gerät zum Verkauf angeboten wird, darf nicht zwangsläufig ein Ladegerät bereitgestellt werden. Der Kunde soll die Wahl haben, ob er zu seiner Ausrüstung auch ein Ladegerät erwerben möchte oder nicht.
Ein Piktogramm, das auf das Vorhandensein oder Fehlen des Ladegeräts hinweist, muss auf die Verpackung gedruckt oder in Form eines Aufklebers auf der Verpackung angebracht werden. Dieses Piktogramm ist in Artikel 3 eines über Légifrance verfügbaren Dekrets aufgeführt.
Bei der Bereitstellung des Geräts für Verbraucher und andere Nutzer wird das Piktogramm gut sichtbar und lesbar und im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe angebracht.
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