Ist die Zeit gekommen, Luxusartikel individuell zu gestalten?

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Das Bundesgericht stellt den Sachverhalt bezüglich des Rechts auf Personalisierung von Luxusartikeln, insbesondere Uhren, klar.

Das höchste Schweizer Gericht befasst sich erstmals mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Personalisierungsdienstleistungen für Luxusprodukte, seien es Uhren oder beispielsweise Autos.

Im Streit steht Rolex gegen Artisans de Genève, ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, bestimmte Teile auszutauschen und so die Uhr des Kunden nach seinen Wünschen zu „individualisieren“. Um seine Dienstleistungen zu bewerben, stellt das Unternehmen auf seiner Website auch Uhren des Herstellers Rolex sowie seiner verschiedenen Marken vor.

Im Wesentlichen geht es um die Feststellung, ob der individualisierte Gegenstand im Besitz seines Eigentümers verblieben ist oder ob er erneut in den Verkehr gebracht wurde, was einen markenrechtlichen Verstoß darstellt.

Das Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit zur Klarstellung, dass die Nutzung einer Marke für private Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausnahme nicht verboten ist. 2bis des Gesetzes über den Schutz der Marken (LPM) (ATF 146 III 89 Erwägung 4.1). Die wesentliche Funktion der Marke besteht tatsächlich darin, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, damit der Verbraucher ein Produkt oder eine Dienstleistung finden kann, die er schätzt.

Mit anderen Worten: Damit sich der Inhaber einer Marke auf einen Verstoß gegen das Markenschutzgesetz, insbesondere Artikel 13, berufen kann, muss die Benutzung der Marke einen Eingriff „in seine Angelegenheiten“ verursachen. Dies bedeutet, dass die Verwendung der Marke unbedingt ohne die Zustimmung des Eigentümers auf dem Markt erfolgen darf.

Die Personalisierung eines Markengegenstandes, die auf Wunsch und im Namen seines Inhabers für dessen persönlichen Gebrauch erfolgt, beeinträchtigt grundsätzlich nicht die Unterscheidungsfunktion der Marke.

Solange die Nutzung einer Marke auf private Zwecke beschränkt ist, besteht keine Verwechslungsgefahr, da die betreffenden Dienstleistungen nicht auf dem Markt angeboten werden. Auch die Verwendung einer bekannten Marke für persönliche Zwecke verstößt nicht gegen Artikel 15 des LPM.

Die Personalisierung eines Markengegenstandes, die auf Wunsch und im Namen seines Inhabers für dessen persönlichen Gebrauch vorgenommen wird, beeinträchtigt grundsätzlich nicht die Unterscheidungsfunktion der Marke, da der veränderte Gegenstand für den privaten Gebrauch bestimmt ist und nicht wieder eingeführt wird der Markt. Wenn das betreffende Unternehmen einen Markenartikel auf Wunsch seines Eigentümers personalisiert, nutzt es in Wirklichkeit nicht die Marke eines Dritten auf dem Markt, um eigene Dienstleistungen anzubieten, sondern modifiziert einen Artikel nur für bestimmte private Zwecke.

Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Unternehmen nicht nur Personalisierungsdienste für Markenartikel nach den Wünschen seiner Eigentümer anbietet, sondern auch maßgeschneiderte Markenartikel vermarktet, ohne dass der Eigentümer der betreffenden Marke zustimmt.

Das Bundesgericht bekräftigt daher erstmals, dass die Vermarktung veränderter Produkte nach ihrem ersten Inverkehrbringen, die weiterhin die Marke des Originalartikels tragen, grundsätzlich rechtswidrig ist. Er unterscheidet zwischen den beiden Aktivitätsmodellen, die mit der Personalisierung von Markenuhren verbunden sind. Er ist der Ansicht, dass die Vermarktung personalisierter Uhren, auf denen die auf dem Originalobjekt, in diesem Fall Rolex, erscheinende Marke noch immer erscheint, ohne Zustimmung des Markeninhabers grundsätzlich illegal ist. Im vorliegenden Fall wird die Marke tatsächlich so verwendet, dass der Markt sie als Zeichen ansehen kann, das das vermarktete Produkt als das des Inhabers der Originalmarke identifizieren kann, weshalb dieser Einwände gegen diese Produkte erheben kann. ohne seine Genehmigung verändert wurden und sein Markenzeichen tragen, werden wieder auf den Markt gebracht.

Hingegen ist die Erbringung von Personalisierungsleistungen für Markenuhren auf Wunsch des Eigentümers grundsätzlich rechtmäßig. Tatsächlich beeinträchtigt die Personalisierung einer Markenuhr oder eines anderen Markengegenstands, die auf Wunsch und im Namen ihres Besitzers für seinen persönlichen Gebrauch erfolgt, grundsätzlich nicht die Unterscheidungsfunktion der Marke, da der veränderte Gegenstand dafür bestimmt ist privaten Gebrauch und wird nicht wieder auf den Markt gebracht.

Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass das Geschäftsmodell des betreffenden Unternehmens weder gegen das Markenrecht verstößt noch mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (WWG) unvereinbar erscheint, was uns heute zu folgender Situation führt:

  • Ja zur Personalisierung von Markenobjekten, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind.
  • Nein zum Weiterverkauf personalisierter oder veränderter Markenartikel.

Schliesslich wurde der Fall an das Kantonsgericht zurückverwiesen, damit die vom Individualisierungsunternehmen durchgeführte Werbung auf ihre Rechtmässigkeit oder Nichtzulässigkeit hin weiter geprüft werden konnte. Daher ist es durchaus möglich, dass dieser Fall ein zweites Mal vor den Bundesgerichtshof gelangt… Der Fall wird fortgesetzt.

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