„Stealthing“ dürfe nicht ausdrücklich ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, entschied der Ständerat am Dienstag. Bei diesem Delikt handelt es sich beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr um das heimliche Entfernen oder Nichttragen eines Kondoms ohne Wissen des Partners.
Trotz aller insbesondere gesundheitlichen Folgen wird die Praxis des „Stealthing“ nicht ausdrücklich durch eine Bestimmung des Strafgesetzbuchs geahndet und nicht als Vergewaltigung oder Nötigung qualifiziert. Verurteilungen von Tätern seien äußerst selten, argumentierte eine Initiative des Kantons Genf.
Auch das Bundesgericht entschied im Jahr 2022 zu diesem Thema und entschied, dass die Straftat nicht unter den Bereich sexueller Handlungen gegen eine urteils- oder sexuell wehrlose Person falle.
Die im Jahr 2023 verabschiedete Revision des Sexualrechts wird es ermöglichen, bestimmte Lücken im Strafgesetzbuch zu schließen. Aber das Parlament hat beschlossen, „Stealthing“ nicht zu kriminalisieren. Es bestehe weiterhin das Risiko, dass die Gerichte die Täter mangels hinreichend eindeutiger Rechtsgrundlage weiterhin nicht bestrafen, heißt es in der Genfer Initiative.
Das Bundesgericht würde aufgrund der veränderten Rechtslage heute anders entscheiden, sagte Daniel Jositsch (PS/ZH) für die Kommission. Zu den allgemeinen Bestandteilen des Sexualstrafrechts gehört mittlerweile auch die Praxis des „Stealthing“ als strafbares Verhalten.
Leider sei dieses Verhalten weit verbreitet, entgegnete Carlo Sommaruga (PS/GE). Eine aktuelle Studie ergab, dass in der Welt der Prostitution etwa 70 % der Befragten bereits eine „heimliche“ Tat erlebt haben.
Das Abwarten der Rechtsprechung des Bundesgerichts im neuen Rechtsrahmen schafft zu viel Unsicherheit. Dies sei keine triviale Tat und die Männer, die sie begehen, müssten sich ihrer Schwere bewusst sein, argumentierte der Genfer. Er scheiterte mit 19 zu 10 Stimmen.
Dieser Artikel wurde automatisch veröffentlicht. Quelle: ats
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