Zu viele Eigentümer sind sich nicht bewusst, dass sie dieser außergewöhnlichen Steuer entgehen können

Zu viele Eigentümer sind sich nicht bewusst, dass sie dieser außergewöhnlichen Steuer entgehen können
Zu viele Eigentümer sind sich nicht bewusst, dass sie dieser außergewöhnlichen Steuer entgehen können
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Ein Aufpreis belastet das Budget vieler Eigentümer. Viele wissen nicht, dass sie dem entkommen können.

Zum Jahresende erleidet das Portfolio der Immobilieneigentümer eine Reihe harter Rückschläge. Nach der Grundsteuer müssen 19,2 % der 40 Millionen französischen Eigentümer oder 7,7 Millionen Menschen einen weiteren erheblichen Aufwand bezahlen. Dabei handelt es sich um die von den Gemeinden erhobene Wohnsteuer auf Zweitwohnungen. Diese Kommunalsteuer ist in den letzten beiden Jahren nicht nur deutlich gestiegen, sondern wird in diesem Jahr auch um einen Zuschlag ergänzt.

Alle Eigentümer, die am 1. Januar 2024 mindestens zwei Immobilien besaßen, müssen Wohnsteuer zahlen. Die Berechnung dieser Steuer basiert auf dem Katastermietwert der Immobilie, der der theoretischen Miete entspricht, die für die betreffende Unterkunft verlangt werden könnte. Diese Basis wird jedes Jahr auf der Grundlage der Inflation neu bewertet. So mussten Eigentümer im Jahr 2023 zunächst mit einer Erhöhung der Wohnsteuer um 7,1 % rechnen, gefolgt von einer weiteren Erhöhung um 3,9 % im Jahr 2024.

In Gegenden, in denen der Immobilienmarkt angespannt ist, verfügen die Kommunen jedoch über zusätzliche Hebel, um diese Kommunalsteuer zu erhöhen. Dabei handelt es sich um eine Art „Wohnungszuschlag“. Tatsächlich sind die Kommunen berechtigt, ihren Anteil an der Wohnsteuer um 5 bis 60 % zu erhöhen. Diese Bestimmung erhöht die Endrechnung für Eigentümer von Zweitwohnungen in diesen Gebieten erheblich. Es ist jedoch möglich, ihm zu entkommen.

In diesem Jahr sind rund 3.700 Kommunen berechtigt, eine Wohnumlage zu erheben. Konkret handelt es sich dabei um Kommunen, in denen ein ausgeprägtes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Wohnraum besteht, was zu Schwierigkeiten beim Zugang zu Wohnraum führt. Dies können beispielsweise Gemeinden sein, die in Küstennähe oder in Berggebieten liegen. Tatsächlich gibt es in diesen Städten oder Dörfern eine hohe Dichte an Zweitwohnungen, die nicht immer vermietet werden.

Bestimmte Steuerzahler können jedoch von einer Befreiung von der Wohnumschlagsabgabe profitieren. Wer aus beruflichen Gründen gezwungen ist, an einem anderen Ort als seinem Hauptwohnsitz zu wohnen, kann diese zusätzliche Steuer vermeiden. Diese Befreiung gilt auch für , die vor der dauerhaften Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung die ausschließliche Nutzung ihres bisherigen Hauptwohnsitzes beibehalten. Dies gilt insbesondere für Senioren, die in Altersheime einziehen.

Die Befreiung kann auch Eigentümern gewährt werden, denen es aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich ist, ihre Wohnung zur Hauptwohnnutzung zu nutzen, beispielsweise bei umfangreichen Arbeiten in prekären Räumlichkeiten.

Um diese Befreiung zu erhalten, müssen Steuerzahler sie beim Personal Tax Service (SIP) beantragen, von dem ihr Zweitwohnsitz abhängt. Dieser Vorgang kann online über den entsprechenden Bereich auf der Website impots.gouv.fr durchgeführt werden.

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