Im Rahmen der Kaffeepreisausgleichsmaßnahmen zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer wurden aufgrund der Zunahme der externen Märkte nur zwei Wirtschaftsteilnehmer entschädigt.
„Bisher wurden zwei Wirtschaftsbeteiligtenakten auf der Ebene einer gemeinsamen Kommission (Handel, Finanzen, Zoll und Staatskasse) bearbeitet, die dem Ministerium für Binnenhandel und lokale Marktregulierung unterstellt ist“, gab ein Beamter des Ministeriums am Donnerstag bekannt.
Ihm zufolge wurden diese Betreiber in „Rekordzeit“ für die Differenz zwischen dem Referenzeinkaufspreis für Kaffee und dem regulierten Preis entschädigt. Andererseits hat das Ministerium Schadensersatzanträge von acht Betreibern erhalten, die auf eine Entschädigung warten.
Es ist zu beachten, dass gemäß einem am 25. August 2024 veröffentlichten Dekret der Staat die Differenz zwischen dem tatsächlichen Selbstkostenpreis von Kaffee und dem Höchstverkaufspreis ohne Steuern abzüglich der vom Betreiber angewandten Gewinnspanne übernimmt von der Entschädigung betroffen.
Diese Entscheidung wurde von den Behörden mit dem Ziel getroffen, die Kaffeepreise auf dem nationalen Markt zu stützen, nachdem die Preise für dieses Produkt auf den Weltmärkten gestiegen sind.
Dem Text zufolge werden die Höchstverkaufspreise für Kaffee ohne Steuern auf der Grundlage der Höchstpreise für Verbraucher unter Berücksichtigung der Höchstgewinnmargen berechnet, die in den Bestimmungen des Exekutivdekrets Nr. 24-279 vom 20. August vorgesehen sind Fortschritt (3 % des Zollwertes für Importeure und 4 % des Selbstkostenpreises für Verarbeiter).
So legt dieser interministerielle Erlass die Höchstverkaufspreise für Kaffee auf 748,16 Da/kg für grünen oder gerösteten oder gemahlenen „Robusta“-Kaffee und auf 935,20 Da/kg für grünen oder gerösteten oder gemahlenen „Arabica“-Kaffee fest.
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