Festsetzung des Preises für Gewerbemietverträge und künftige Weisung für ein Gebäude: Welcher Richter ist örtlich zuständig? – Zivilist

Festsetzung des Preises für Gewerbemietverträge und künftige Weisung für ein Gebäude: Welcher Richter ist örtlich zuständig? – Zivilist
Festsetzung des Preises für Gewerbemietverträge und künftige Weisung für ein Gebäude: Welcher Richter ist örtlich zuständig? – Zivilist
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Hier ist der zweite Akt eines Theaterstücks, das am 21. Juni 2024 vom Pariser Gerichtshof begonnen wurde. An diesem Tag nahm der summarische Richter des besagten Gerichts zu zwei Fragen Stellung, eine davon betraf die örtliche Zuständigkeit für den Erlass einer Ermittlungsmaßnahme in der Zukunft in Bezug auf Immobilien, das andere betrifft die örtliche Zuständigkeit für die Festlegung des Preises des geänderten oder erneuerten Gewerbemietvertrags (TJ Paris, 21. Juni 2024, Nros 24/54865, 23/56868, 23/55694 und 24/55699, Dalloz-Nachrichten, 18. Oktober 2024, obs. Herr Barba; AJDI 2024. 497, Standpunkt J.-P. Blatter ; Gaz. Kumpel. 8. Okt. 2024, S. 45, Anmerkung T. Habu Groud; RLDC Okt. 2024. 19, Anmerkung A. Sussan et M. Binder).

Einerseits die Kompetenz, eine Unterrichtsmaßnahme zur Kenntnis zu nehmen in der Zukunft Entscheidungen im Zusammenhang mit Immobilien würden nun ausschließlich dem Richter am Standort des Gebäudes obliegen, unter bemerkenswertem Ausschluss des Richters, der die Klage in der Sache entscheiden dürfte. Aus der klassischen Gerichtsstandsmöglichkeit wurde dann ein Leiter der ausschließlichen Gerichtsbarkeit unter der Feder des Pariser summarischen Richters. Diese Position wurde kürzlich bekräftigt (TJ Paris, 26. September 2024, Nros 24/54865 und 24/55699, Dalloz O-Ton, 18. Oktober 2024, obs. Herr Barba).

Andererseits wäre es nun verboten, in gewerblichen Mietverträgen eine Gerichtsstandsklausel vorzusehen, zumindest im Hinblick auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung des Preises des verlängerten oder geänderten Mietvertrags: Artikel R. 145-23 des Handelsgesetzbuchs wäre zwingend erforderlich und der öffentlichen Ordnung; es würde daher keine vertragliche Abweichung erlauben, auch nicht zwischen Unternehmern.

Das Pariser Gericht hat diese beiden Lösungsprinzipien aufgrund einer bemerkenswerten Motivation und am Ende eines ganz besonderen Gerichtsverfahrens übernommen und dabei verstärkte Kollegialität und Anhörung kombiniertFreunde des Gerichts – alle mit starker Kommunikation (Einzelheiten zu diesem Prozess finden Sie in M. Barba, Über die territoriale Zuständigkeit zur Verkündung einer Unterrichtsmaßnahme). in der Zukunft in Bezug auf Immobilien, Dalloz O-Ton, 18. Oktober 2024). Es wird niemandem entgangen sein, dass der Pariser Richter ein Werk des Widerstands gegen die Rechtsprechung der Obergerichte geleistet hat und eine interessante Sequenz aus der Weite der Rechtsquellen und des Dialogs der Richter gezeigt hat, was auch immer man davon halten mag. die Möglichkeit der von ihm angenommenen Lösungen aus dem kleinen Blickwinkel des Zivilverfahrens.

Gegen bestimmte Urteile vom 21. Juni 2024 wurde Berufung eingelegt, sodass das Pariser Berufungsgericht seinerseits zu diesen beiden Fragen Stellung nehmen musste. Während das Gericht in diesen beiden Fällen mit Fanfaren mit den klassischen Grundsätzen zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit brechen wollte, kehrt das Pariser Berufungsgericht mit Nüchternheit und Effizienz zu klassischen Lösungen zurück.

Die Position des Pariser Berufungsgerichts

Erstens erinnert das Pariser Berufungsgericht daran, dass der Richter, der für die Entscheidung über einen Antrag oder eine Vorladung auf einstweilige Verfügung gemäß Artikel 145 der Zivilprozessordnung örtlich zuständig ist, der Präsident des Gerichts ist, das für die Verhandlung des Falles zuständig ist Begründetheit oder die des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unterweisungsmaßnahmen fallen in der Zukunft müssen, auch teilweise, ausgeführt werden. Diese Option gilt bei der Anweisungsmaßnahme in der Zukunft ist eine Expertise, die sich auf Immobilien bezieht, stellt sie klugerweise fest. Das Pariser Berufungsgericht fügt hinzu, dass dieses Regulierungs- und Rechtssystem im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren im Allgemeinen und dem Recht auf Zugang zu einem Richter im Besonderen steht.

Zweitens stellt das Pariser Berufungsgericht fest, dass die Parteien, die als Gewerbetreibende einen Gewerbemietvertrag abschließen, von der in Artikel R. 145-23 des Handelsgesetzbuchs festgelegten Regel der örtlichen Zuständigkeit abweichen können, und zwar durch eine bestimmte Klausel, die ganz klar im Einklang mit Artikel 48 des Handelsgesetzbuchs steht die Zivilprozessordnung, sofern die Parteien die in der Gerichtsorganisationsordnung vorgesehene gerichtliche Spezialisierung respektieren.

Diese drei Urteile des Pariser Berufungsgerichts sind ebenso nüchtern, wie uns die Urteile des Pariser Gerichtsgerichts extravagant erschienen, da sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einer gütlichen Einigung vermischen (um, wie Sie wissen, eine Frage der territorialen Zuständigkeit zu klären … ). Darüber hinaus hielt es das Pariser Berufungsgericht weder für notwendig noch für angemessen, verschiedene Freunde hinzuzuziehen, um zu den ihm vorgelegten Fragen eine Religion zu bilden. Es muss gesagt werden, dass es dies nicht brauchte, da es die klassischen Lösungen wiederholen wollte, von denen einige aus seiner eigenen Rechtsprechung, andere aus dem Kassationsgerichtshof stammten.

Gehen wir den angenommenen Lösungen auf den Grund.

Unterrichtsmaßnahme in der Zukunft im Zusammenhang mit Immobilien

Mit einem einzigen Urteil (Nr. 24/12032) kehrt das Pariser Berufungsgericht daher in Ermittlungsfragen zu traditionellen Lösungen zurück in der Zukunft : Der Antragsteller hat die Möglichkeit, zwischen dem Richter, der über die vorgeschlagene Klage in der Sache entscheiden wird, und dem Richter am Ort der Vollstreckung – ganz oder teilweise – der beantragten Ermittlungsmaßnahme zu entscheiden. Wir haben bereits unsere Ablehnung der Lösung zum Ausdruck gebracht und geschrieben, die das Pariser Gericht in den Urteilen vom 21. Juni 2024 angenommen und im September 2024 bekräftigt hat (M. Barba, Über die territoriale Zuständigkeit zur Verkündung einer Untersuchungsmaßnahme in der Zukunft im Zusammenhang mit Immobilien , Präz.); Daher wird es den Leser nicht wundern, dass der Unterzeichner diesem Urteil des Pariser Berufungsgerichts zustimmt. Dieser bleibt nicht weniger interessant.

Erstens: Während der Pariser summarischer Richter nachdrücklich auf dem prätorianischen Ursprung der klassischen Lösungen zur Begründung der Gerichtsbarkeit bestanden hatte, erinnert das Berufungsgericht im Gegenteil an deren Textextraktion.

Das Pariser Berufungsgericht eröffnet die Begründung seines Urteils daher mit einem Hinweis auf die einschlägigen Texte: An erster Stelle steht logischerweise Artikel 145 der Zivilprozessordnung; Dann kommt Artikel 42 desselben Gesetzbuchs, der vom erstinstanzlichen Richter ebenfalls umgangen wird, obwohl er den Kerngrundsatz des französischen Rechts in Bezug auf die territoriale Zuständigkeit (intern und international) festlegt. Schließlich kommt Artikel 46, der dem Antragsteller in verschiedenen Angelegenheiten mehrere Möglichkeiten bietet.

Diese Erinnerung an die Texte ist nicht unschuldig. Er…

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