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Bei der Anfechtung der Beschlagnahme beweglicher Sachen ist der Vollstreckungsrichter tot, es lebe das Gericht! – Zivilverfahren

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Ein Jahr! Dem Gesetzgeber wurde eine Frist von einem Jahr gesetzt, um eine Änderung an Absatz 1 vorzunehmenIst des Artikels L. 213-6 des Gerichtsorganisationsgesetzbuchs nach seiner teilweisen Aufhebung durch die klugen Mitglieder des Verfassungsrates durch einen QPC-Beschluss vom 17. November 2023. Gemäß Artikel 62 der Verfassung wird die Aufhebung der Bestimmung für verfassungswidrig erklärt wirksam ab der Veröffentlichung des Beschlusses des Verfassungsrates, es sei denn, dieser beschließt, die Wirksamkeit rechtzeitig aufzuschieben. Im vorliegenden Fall waren die Ältesten der Rue Montpensier der Ansicht, dass eine sofortige Aufhebung offensichtlich übermäßige Folgen haben würde, und beschlossen tatsächlich, sie bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes oder bis zu einem späteren Zeitpunkt am 1. zu verschiebenIst Dezember 2024 (Const. 17. Nov. 2023, Nr. 2023-1068 QPC, Dallozactualité, 21. Nov. 2023, obs. F. Kieffer; D. 2023. 2050 ; ebenda. 2024. 1301, obs. A. Leborgne und J.-D. Pellier ; FTE-Ziv. 2024. 727, obs. N. Cayrol ; Proceedings 2024. Comm. 7, obs. R. Laher; JCP N 2023. Gesetz. 1189; JCP 2023. Gesetz. 1326; Gaz. Kumpel. 2024, Nr. 10, S. 5, Anm. C. Brenner).

Da diese Frist abläuft, kann nur festgestellt werden, dass kein Gesetz zur Änderung von Artikel L. 213-6 des Gerichtsorganisationsgesetzes in Kraft getreten ist. Dabei handelt es sich sicherlich nicht um mangelnden Willen der Regierung – am 24. April 2024 wurde im Senat ein Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens eingebracht, der einen Artikel 28 enthielt, der die Konsequenzen aus der Aufhebung zog –, sondern um die Auflösung des Die Nationalversammlung von Präsident Macron am 9. Juni 2024 unterbrach die parlamentarische Arbeit.

Die Frist konnte dann nicht eingehalten werden. Der Schmetterlingseffekt entfaltet weiterhin seine Wirkung (F. Kieffer, Tsunami über den erzwungenen Verkauf immaterieller Rechte oder den Schmetterlingseffekt, Dalloz-Nachrichten, 21.11.2023). Was ist dann ab 1. zu tun?Ist Dezember 2024? Die Antwort liefert ein Rundschreiben der Direktion für Justizdienste vom 28. November 2024: Der Hinrichtungsrichter ist tot, es lebe das Gericht!

Eine wichtige Klarstellung. Es sind nicht alle Fähigkeiten des Vollstreckungsrichters, die in Frage gestellt werden. Eigentlich nur Absatz 1Ist Betroffen ist Artikel L. 213-6 des Gerichtsorganisationsgesetzbuchs – der sich nicht auf die Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters in Sachen Beschlagnahme von Immobilien gemäß Absatz 3 desselben Textes bezieht – und nur auf die „Streitigkeiten, die am entstehen Anlass der Zwangshinrichtung“. Was sollen wir daraus ableiten? Einerseits bleibt der Vollstreckungsrichter für die Lösung aller Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem vollstreckbaren Titel zuständig; dagegen verliert es seine Zuständigkeit für bewegliche Pfändungen mit Ausnahme a priori der Beschlagnahme von Bezügen, die in Artikel L. 213-6 Absatz 4 des Gerichtsorganisationsgesetzbuchs vorgesehen ist. Die Folgen der Verfassungswidrigkeitserklärung gehen weit über die bloße Beschlagnahme immaterieller Rechte hinaus, die der Befassung des Verfassungsrates zugrunde liegt. Wir müssen daher genauer darauf achten, was im Rundschreiben steht, aber vor allem auch, was es nicht sagt.

Was im Rundschreiben steht

Der Vollstreckungsrichter verliert seine Zuständigkeit für Beschlagnahmungen beweglicher Sachen. Daher besteht in diesem Bereich keine ausschließliche Zuständigkeit mehr. Gemäß Artikel L. 211-3 des Gerichtsorganisationsgesetzbuchs „verhandelt das Gericht alle Zivil- und Handelssachen, für die die Zuständigkeit aufgrund der Art des Antrags nicht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen wird.“ Je nach MaterialDie Zuständigkeit liegt beim ordentlichen Gericht. Das Rundschreiben legt außerdem fest, dass das Gericht im Hinblick auf Artikel R. 212-8 des Gerichtsorganisationsgesetzbuchs über Vermögensklagen bis zu einem Wert von 10.000 Euro als Einzelrichter entscheidet. Diese erste Aussage führt zu zwei Beobachtungen. Erstens werden Vollstreckungsstreitigkeiten nicht mehr in den Händen eines einzelnen Richters konzentriert – was das Ziel des Gesetzes Nr. 91-650 vom 9. Juli 1991 zur Reform der zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren war – und zweitens soll dieser Grundsatz nicht mehr gelten ein Einzelrichter seit über 10.000 €,…

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