Eine verdammt große Enttäuschung. Als Angélique einen Blick auf ihr Bankkonto wirft, ist sie kurz davor, vom Stuhl zu fallen. Auf ihrer Abrechnung vermerkt sie eine Zahlung der Primary Health Insurance Fund (CPAM) in Höhe von 280 €. Erstattung für seinen letzten Zahnarztbesuch. Das ist viel weniger, als sie erwartet hatte, da sie in der Zahnarztpraxis in Deutschland fast 750 Euro ausgegeben hat.
Mangelndes Verständnis bezüglich der erstatteten Pflege
Der erhebliche Unterschied zwischen dem erhaltenen und dem gezahlten Betrag lässt sich durch ein Prinzip erklären. Darin ist festgelegt, dass geplante ambulante Behandlungen gemäß den Tarifen des Versicherungslandes des Patienten erstattet werden.
Folglich kann Angélique nur eine Erstattung für medizinische Eingriffe verlangen, die von der französischen Sozialversicherung abgedeckt werden. Als Mitglied der örtlichen Krankenversicherung Elsass-Moselle erwartet Angélique daher eine Kostenerstattung von 90 % für die Pflege.
Allerdings umfasst die Rechnung in seinem Fall in Höhe von 750 € die zahnärztliche Behandlung, die vom CPAM (gemäß den Erstattungsgrundlagen) abgedeckt wird, und andere, die nicht darunter fallen. Die französische Sozialversicherung zahlt ihm daher rund 280 Euro, also weniger als die Hälfte der Gesamtrechnung. Weit entfernt von den 675 Euro, die sich der Elsässer erhofft hatte.
Fordern Sie ein Angebot an, bevor Sie einen Arzt in Deutschland aufsuchen
Der erste Reflex, um eine solche Enttäuschung zu vermeiden, besteht darin, sich vor der Konsultation eines Arztes im Ausland über die Erstattungssätze in Frankreich zu informieren. Diese Informationen, beispielsweise den Höchstbetrag, finden Sie auf der Website der Sozialversicherung und der örtlichen Krankenversicherung Elsass-Moselle. Bitten Sie dann den deutschen Arzt um ein Angebot, um die Preise für die geplante Pflege zu erfahren. Und können Sie die Höhe der Erstattung vorhersehen. Schließlich hätte Angélique ihre Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit kontaktieren können, um herauszufinden, ob diese die verbleibenden Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Der Zugang zur Pflege bedarf manchmal einer vorherigen Genehmigung
Sofern eine geplante ambulante Behandlung, beispielsweise ein Termin beim Zahnarzt, erstattet wird, ist dies nicht bei allen Eingriffen der Fall.
Tatsächlich gilt der von der Europäischen Union garantierte freie Zugang zur Gesundheitsversorgung für bestimmte medizinische Verfahren nicht. Diejenigen, die als teuer gelten oder schwere Geräte wie Magnetresonanztomographie (MRT) oder Krebsbehandlungen erfordern. Hätte Angélique beispielsweise für ein MRT nach Deutschland reisen wollen, hätte sie vorher eine Genehmigung der Sozialversicherung einholen müssen. Ein wesentlicher Schritt zur Erstattung.
Dies betrifft auch geplante Krankenhauseinweisungen. Eine vorherige Genehmigung kann verweigert werden, wenn in Frankreich innerhalb eines „akzeptablen“ Zeitraums eine identische oder gleich wirksame Behandlung verfügbar ist.
Abschließend sollten Sie wissen, dass bei geplanten oder notfallmäßigen Krankenhausaufenthalten sowie bei notfallmäßiger ambulanter medizinischer Versorgung in Deutschland die deutsche Preisgestaltung für die Erstattung gilt.
European Consumer Center Bahnhofsplatz 3 77694 Kehl (Germany). Website: www.europe-consommateurs.eu
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