Auch wenn selbst die Europäische Union erkennt, dass sie zu viel reguliert hat, darf die Schweiz nicht in die gleiche Falle tappen.
Das Jahr 2024 endete mit einem Feuerwerk an großen Neuigkeiten für die Wirtschaft im Allgemeinen und den Finanzsektor im Besonderen. Aber das sind Zwischenstadien, die sich in die eine oder andere Richtung entwickeln können. Während die Europäische Union selbst einräumt, dass ihre übermäßige Regulierung ihrer Wettbewerbsfähigkeit schadet und sich verpflichtet hat, die Informationspflichten der Unternehmen um 25 % zu reduzieren, wäre die Schweiz gut beraten, den gleichen Weg zu gehen. Die Angst des Staates vor dem kleinsten Unfall führt dazu, dass jeder Berufsstand 10 bis 20 % seiner Zeit damit verbringt, seine Arbeit zu rechtfertigen, anstatt sie zu tun.
Natürlich muss immer ein Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen Eigenverantwortung ausgeübt werden muss. Kurz vor Weihnachten veröffentlichte die Parlamentarische Untersuchungskommission (CEP) ihren Bericht zur Credit-Suisse-Affäre. Insgesamt scheinen wir aus diesem kollektiven Debakel die richtigen Lehren gezogen zu haben. In Krisenzeiten muss die Koordination zwischen den Behörden verbessert werden. Es ist notwendig, den Public Liquidity Backstop unverzüglich in allgemeines Schweizer Recht einzuführen, wie dies auch andere internationale Finanzplätze getan haben. Und um möglichst nicht auf diese Ultima Ratio zurückgreifen zu müssen, erscheint es uns am wichtigsten, die Bereitstellung von Liquidität durch die BNS an eine Bank auszuweiten, wenn diese diese nicht mehr am Markt beschaffen kann, zum Beispiel aufgrund eines Gerüchts. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Empfehlungen des CEP nur auf systemrelevante Banken abzielen. Die CEP schlägt zu Recht nicht vor, die Regeln für alle Banken zu verschärfen, es besteht keine Notwendigkeit dafür. Auf jeden Fall ist es nicht ein Haufen Regeln, der eine neue Krise verhindert, sondern vor allem Transparenz, Kommunikation und der Mut, einen Fehler einzugestehen.
Wie könnte der Finanzsektor von Emissionen erfahren, die die Emittenten selbst nicht veröffentlichen?
Der Ständerat seinerseits hat in der letzten Sitzung mit 26 Stimmen bei 6 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen verabschiedet. Dabei geht es vor allem um die Schaffung eines zentralen Registers der wirtschaftlich Berechtigten von Schweizer Unternehmen. Sie müssen diese bereits kennen, allerdings können die Behörden derzeit keine Recherchen anhand des Namens eines wirtschaftlich Berechtigten durchführen. Das Register füllt diese Lücke, um den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, aber auch gegen verschiedene Betrugsfälle zu verbessern. Privatpersonen wird das Register nicht zugänglich sein, außer kurioserweise Finanzintermediären, „soweit ihre Daten für die Erfüllung ihrer vom LBV vorgesehenen Sorgfaltspflichten erforderlich sind.“ Die Nutzung der Daten ist ausschließlich auf diesen Zweck beschränkt.“ Damit das Register auch für Finanzintermediäre und Schweizer Unternehmen einen Mehrwert bringt, wurde der Gesetzentwurf dahingehend geändert, dass eine „Vermutung der Richtigkeit der Einträge im Transparenzregister“ gilt. Die Verbindung dieser beiden Texte soll nun dazu führen, dass die Meldung von Unstimmigkeiten durch Finanzintermediäre entfällt.
Anfang des Jahres traten in der Schweiz das Klimaschutzgesetz und seine Ausführungsverordnung in Kraft. Daher wird nun erwartet, dass alle Unternehmen ihre Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 auf Netto-Null reduzieren werden. Wenn sie sich dafür entscheiden, auf einen Fahrplan (oder „Übergangsplan“) zurückzugreifen, muss dieser mindestens eine Bewertung aller direkten und indirekten Emissionen (Scope 1 und 2) und deren Reduktionspfad enthalten. Die Integration relevanter vor- und nachgelagerter Emissionen (Scope 3) ist jedoch optional. Allerdings müssen im Finanzsektor tätige Unternehmen unter dem Vorwand ihrer unterschiedlichen Geschäftstätigkeit höhere Mindestanforderungen erfüllen und zudem einen Scope-3-Emissionsreduktionspfad für die Unternehmen planen, in die sie investieren oder finanzieren! Doch wie könnte der Finanzsektor von Emissionen erfahren, die die Emittenten selbst nicht veröffentlichen?
Diese drei Beispiele erheben natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie erinnern jedoch an die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsrecht: Eine staatliche Maßnahme muss geeignet sein, die erwarteten Ergebnisse zu erzielen, diese dürfen nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden können und es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den beiden bestehen angestrebtes Ziel und gefährdete private Interessen, in diesem Fall unternehmerische Freiheit.