Ein Erlass vom 27. November 2024 klärt und regelt die Nutzung der Fahrradbeleuchtung besser. Schluss mit Blinklichtern und Legalisierung von Beleuchtungsgeräten: Wir ziehen Bilanz über die neuen Regeln der Straßenverkehrsordnung.
Zusamenfassend:
- Durch das Dekret Nr. 2024-1074 vom 27. November 2024 wird die Straßenverkehrsordnung hinsichtlich der Fahrradbeleuchtung geändert.
- Die Vorder- und Rücklichter sollten jetzt dauerhaft leuchten und nicht blinken.
- Die Vorschriften regeln nun besser die direkt an der Ausrüstung des Radfahrers angebrachte Beleuchtung.
Das Dekret Nr. 2024-1074 vom 27. November 2024 zur Änderung der Straßenverkehrsordnung für EDPMs und Fahrräder wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Ein Erlass, der mehr Klarheit in die Verwendung von Beleuchtung, Lichtern und Fahrradbeleuchtung bringt.
Erste Änderung: Es ist jetzt eindeutig verboten, an einem Fahrrad Blinklichter zu verwenden, auch am Heck. Bisher war nur die Frontbeleuchtung zwingend fest, das Rücklicht konnte blinken. Dies ist nicht mehr der Fall. Eine Maßnahme, die in der Stadt sicherlich gut ankommen wird, denn diese Blinklichter neigen dazu, den nachfolgenden Radfahrer stark zu blenden.
Andererseits ist dieser Rücklichtmodus auf der Straße weit verbreitet und bietet eine bessere Sichtbarkeit als ein festes Licht. Dadurch ist es auch möglich, die Autonomie der Beleuchtung zu maximieren. Aber dem Gesetzgeber ist das sicherlich egal. Im Vorfeld ändern sich die Vorschriften nicht. Der Scheinwerfer muss ein Festlicht sein, dessen Farbe von Weiß bis Gelb reicht.
Besser überwachte Gerätebeleuchtung
Die Straßenverkehrsordnung regelt nun bessere Zusatzleuchten, etwa an Helmen, Taschen oder Jacken. Bremslichter sind daher offiziell zugelassen, auch wenn sie am Radfahrer getragen werden. Wir finden sie beispielsweise auf Helmen wie dem Abus HYP-E, die mit Technologie der französischen Firma Overade ausgestattet sind.
Das Gleiche gilt für die Indikatoren zur Anzeige von Richtungsänderungen. Diese können auch am Radfahrer mitgeführt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass sie kein bereits am Fahrrad angebrachtes Gerät ergänzen können. Fahrräder mit integrierten Blinkern sind noch selten; kürzlich sind wir auf das Ellipse E2 ST gestoßen.
Verstöße gegen diese Vorschriften drohen Radfahrern mit einer pauschalen Geldstrafe von 11 Euro. Eines ist sicher: Die eigene Sichtbarkeit sollte man beim Radfahren besser nicht vernachlässigen. Es ist besser, zu sichtbar zu sein, als zu wenig.
Quelle: Frandroid
- Veröffentlicht am 10. Dezember 2024
Journalist auf dem Fahrrad, Expatriate im Luberon. Überzeugt davon, ein humorvoller Scharfschütze zu sein, der sein Ziel nie verfehlt.