VOLLSTÄNDIGE NICHTIGKEIT DES PRÄFEKTORALVERORDENS, DER DEN RÜCKTRITT VON HERRN BARTHÉLÉMY DIAS VON SEINEM MANDAT ALS GEMEINDESRAT ERKLÄRT.

VOLLSTÄNDIGE NICHTIGKEIT DES PRÄFEKTORALVERORDENS, DER DEN RÜCKTRITT VON HERRN BARTHÉLÉMY DIAS VON SEINEM MANDAT ALS GEMEINDESRAT ERKLÄRT.
VOLLSTÄNDIGE NICHTIGKEIT DES PRÄFEKTORALVERORDENS, DER DEN RÜCKTRITT VON HERRN BARTHÉLÉMY DIAS VON SEINEM MANDAT ALS GEMEINDESRAT ERKLÄRT.
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Die von seinem Stellvertreter unterzeichnete Entscheidung des Präfekten gemäß den Bestimmungen der Artikel L277, L29 und L30 des Wahlgesetzes wird von den Richtern des Berufungsgerichts schlicht und einfach aufgehoben, wenn das Gesetz verkündet wird.

Außerdem hat der Verfassungsrat in seiner Entscheidung 72/E/24 vom 10. Oktober 2024 über den Antrag von Serigne Modou DIEYE auf Annullierung der Kandidatur von Barthélémy Dias wegen Nichtwählbarkeit die Befugnis, über den Fall der Nichtwählbarkeit von zu entscheiden Dieser verzichtete nicht nur darauf, über den Gegenstand des Antrags zu entscheiden, sondern erklärte in seiner Erwägung6 auch ausdrücklich, dass die Kandidatur von Herrn Dias zulässig sei.

Ein unantastbarer Rechtsgrundsatz besagt: „Alles, was nicht gesetzlich verboten ist, ist erlaubt.“

Daher gehen wir zu Recht davon aus, dass die Richter des Berufungsgerichts (das Herr Barthélémy Dias sicherlich auf der Grundlage von Artikel 277 Absatz 1 des Wahlgesetzbuchs angreifen wird), dass diese angesehenen Richter eine Entscheidung treffen werden gemäß Beschluss 72/E/24 des Verfassungsrates.

Zur Erinnerung: Die Entscheidungen des Verfassungsrates, gegen die keine Berufung eingelegt werden kann, sind erga OMNES für die Behörden bindend.

Bei Anwendung der Rechtsstaatlichkeit werden die Richter des Berufungsgerichts lediglich das Präfekturdekret annullieren, das Herrn Dias zum Rücktritt von seiner Funktion als Gemeinderat veranlasst hat.

Zur Begründung ihrer Ansprüche können sie ihre Entscheidungen mit der Begründung der Verletzung folgender Rechtspunkte begründen:

– Verstoß gegen die Bestimmungen des Beschlusses des Verfassungsrates 72/E/24 in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2024

– Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 277 des Wahlgesetzes, der nicht die Rücktrittsfälle eines Bürgermeisters, sondern eines Gemeinderats erwähnt.

– Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. L29 und L30 des neuen Wahlgesetzes zur Erlöschensverjährung.

– Verstoß gegen die Bestimmungen Nr. 2021-35 vom 23. Juli 2021 des überarbeiteten und korrigierten Wahlgesetzes, die den Kandidaten die Qualität eines Bürgermeisters verleihen, der direkt von der Bevölkerung in direkter allgemeiner Wahl und nicht von Stadträten gewählt wird.

Abdourahmane Maiga, Rechtsanwalt, Rechtsberater unter der Nummer 98/A/4600 des RC, spezialisiert auf Wirtschaftsrecht.

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