Das Finanzgesetz für 2025 führt umfangreiche Steueränderungen ein, die darauf abzielen, die Kontrolle und Transparenz kollaborativer Wirtschaftsstrukturen in Marokko zu stärken. Für Aktiengesellschaften (SEP) und wirtschaftliche Interessengemeinschaften (EIG) gelten neue Pflichten, insbesondere ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer (IS). Diese Reformen markieren einen Wendepunkt in der Steuerverwaltung dieser Unternehmen.
Eine besondere Stellung in der marokkanischen Wirtschaft nehmen Aktiengesellschaften (SEP) und wirtschaftliche Interessengruppen (EIG) ein. Diese Strukturen, die häufig zur Bündelung von Ressourcen oder zur Durchführung spezifischer Aktivitäten genutzt werden, profitierten bisher von einer gesonderten Steuerregelung. Ab 2025 unterliegen sie jedoch (sofern es keine Änderungen des PLF 2025 in der Beraterkammer gibt) einem verschärften Steuerrahmen, einschließlich insbesondere der Verpflichtung für einige von ihnen, Unternehmenssteuer (IS) zu zahlen. Diese Maßnahmen, die im Finance Bill (PLF) 2025 verankert sind, zielen darauf ab, die Steuerpraktiken zu harmonisieren, die Transparenz zu stärken und eine bessere Kontrolle der erzielten Einnahmen zu ermöglichen.
Ein steuerlicher Wendepunkt für SEPs und GIEs
Das PLF 2025 schlägt eine wichtige Reform vor: die Einbeziehung von SEPs und GIEs in den Anwendungsbereich des IS, eine Premiere für diese Unternehmen. Derzeit sind SEPs ohne Rechtspersönlichkeit von dieser Steuer ausgenommen, außer im Fall einer unwiderruflichen Option. Von nun an müssen sich alle SEPs, die mehr als fünf natürliche Personen oder mindestens eine juristische Person umfassen, daran halten.
GIEs unterliegen ebenfalls der IS, allerdings mit einer Besonderheit: Ihre Besteuerung wird im Namen ihrer Mitglieder entsprechend ihrem Anteil am Nettoeinkommen der Gruppe berechnet. Dies wird es ermöglichen, die von diesen Unternehmen erzielten Einnahmen nachzuverfolgen und eine gerechtere Besteuerung sicherzustellen. Mit dieser Integration sollen auch Lücken in der Überwachung von Steuererklärungen geschlossen werden: Bisher verfügte die Steuerverwaltung über keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Mitglieder von GIEs oder SEPs ihren Einkommensanteil korrekt angegeben haben.
Das erklärte Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, die Transparenz zu stärken und den Steuermissbrauch im Zusammenhang mit diesen Strukturen, die oft informell verwaltet werden, einzudämmen.
Neue Rechnungslegungs- und Berichtspflichten
Mit der Verschärfung des Steuerrahmens gehen neue Rechnungslegungsvorschriften einher. Unabhängig davon, ob sie dem IS unterliegen oder nicht, müssen SEPs nun ihre Konten gemäß den geltenden Standards führen. Ziel dieser Verpflichtung ist es, eine bessere Nachvollziehbarkeit der Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten und es der Steuerverwaltung gleichzeitig zu ermöglichen, die Erklärungen der Gesellschafter wirksamer zu überprüfen.
Bei SEPs, die nicht der IS unterliegen, müssen die Partner ihrer Jahreserklärung die Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens beifügen, anhand derer ihr Anteil am erzielten Nettoergebnis ermittelt werden kann. Diese Maßnahme verpflichtet die Mitglieder, ob natürliche oder juristische Personen, zur Verantwortung und beendet die steuerliche Intransparenz, die diese Strukturen umgab.
Was GIEs betrifft, werden sie durch diese neue Verordnung dazu gezwungen, ähnliche Praktiken wie andere Unternehmen einzuführen. Mitglieder, ob körperlich oder moralisch, müssen ihren Anteil an den Ergebnissen in ihrer jeweiligen Erklärung angeben, was ihre steuerliche Behandlung mit einer Logik der Transparenz in Einklang bringt.
Fragen zur praktischen Anwendung
Trotz dieser Fortschritte müssen noch einige Punkte geklärt werden, insbesondere die Bedingungen für die Erklärung und Zahlung der Körperschaftssteuer für SEPs. Im PLF 2025-Präsentationsvermerk heißt es, dass die Steuer im Namen des Partners erhoben wird, der befugt ist, im Namen der SEP zu handeln. Allerdings bleiben Fragen zur Rolle dieses designierten Partners bestehen, insbesondere wenn es sich um eine natürliche Person handelt.
Muss er beispielsweise das Steuerergebnis des SEP in seine persönliche Einkommensteuererklärung (IR) aufnehmen? Oder muss er im Namen der SEP eine separate Steuererklärung mit einer separaten Steueridentifikationsnummer einreichen? Diese Unsicherheiten geben Anlass zur Sorge, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Doppelbesteuerung oder eines Rechtsvakuums.
Für die Partner der SEPs und GIEs bleibt eine weitere Frage: Wie werden die Ergebnisanteile behandelt? Während bei juristischen Personen die Situation klar zu sein scheint – sie müssen ihren Anteil in ihre eigene IS-Erklärung aufnehmen –, bleibt der Fall bei natürlichen Personen unklar. Werden die Anteile als Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit oder als Einkünfte aus beweglichem Kapital betrachtet? So viele Grauzonen, die durch ein Bewerbungsrundschreiben geklärt werden müssen.