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redaction.78actu
Veröffentlicht am
10. Dezember 2024 um 17:15 Uhr
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Das Verwaltungsberufungsgericht von Versailles lehnte den Antrag eines ehemaligen „ stellvertretender Anwalt » des Berufungsgerichts von Versailles (Yvelines), das im November 2019 die Rechtmäßigkeit seiner Entlassung wegen „beruflicher Unzulänglichkeit“ bestritt, erfuhren wir aus einer gerichtlichen Quelle.
Die Klägerin, die bereits im Dezember 2021 vom Verwaltungsgericht Versailles in erster Instanz abgewiesen worden war, behauptete dennoch, dass ihr Vorgesetzter einen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ und einen „Machtmissbrauch“ begangen habe.
10.000 Euro für „finanziellen und moralischen Schaden“
Sie forderte daher vom Justizministerium eine Entschädigung in Höhe von fast 10.000 Euro für ihren „finanziellen und moralischen Schaden“ und 5.000 € extra für seine Anwaltskosten.
“MS.Ist September 2017 bis 31. Juli 2018, dann vom 1. an das Berufungsgericht von VersaillesIst September 2018 bis 31. August 2021“ beginnt daher mit der Rekontextualisierung des Verwaltungsberufungsgerichts von Versailles.
„Mit Erlass vom 18. November 2019 wurde die […] Der Justizminister erklärte seine Entlassung wegen beruflicher Unzulänglichkeit. »
Aber wissend, dass „die Entlassung eines Amtsträgers wegen beruflicher Unzulänglichkeit nicht gerechtfertigt werden kann.“ […] auf einem gelegentlicher Mangel „Bei der Ausübung seiner Pflichten“ wurde, so das Gericht, „eine Beurteilung der Art und Weise vorgenommen, in der der Beauftragte seine Pflichten über einen ausreichenden Zeitraum erfüllt hat“. Sie […] dürfte seine Entlassung rechtlich rechtfertigen. »
Ihrer Meinung nach eine von den Richtern geschätzte Arbeit
In diesem Fall sei in diesem Fall „ob auch Frau Versäumnisse nötig“ habe, stellte das Oberverwaltungsgericht Versailles fest.
“MS. […] „Das Gericht, das sich mit der Methodik für die Abfassung von Urteilen befasst, wurde im März 2019 aufgrund seiner Schwierigkeiten einer neuen Kammer zugewiesen, um es ihm zu ermöglichen, einen Streit wiederzuentdecken, der bereits während seiner Zuweisung an das Obergericht behandelt wurde“, erinnerten die Verwaltungsrichter.
„Sehr durchschnittliche“ Arbeit
„Trotz dieser neuen Aufgabe scheint es so […] E-Mail […] vom Präsidenten der letztgenannten Kammer, dass seine Arbeit die Fortsetzung seines Vertrags zwar nicht unmöglich machte, dies aber dennoch der Fall war„sehr durchschnittlich“„und nicht auf dem Niveau der Leistung bestimmter Justizassistenten“, stellte das Verwaltungsberufungsgericht von Versailles weiter fest.
Der Kläger sei jedoch „als Hilfsanwalt, Vertragsbevollmächtigter der Kategorie A, eingestellt worden [les cadres de la fonction publique, N.D.L.R.] deren Aufgabe es ist, Richter in Fällen besonderer Formalität zu unterstützen.“
Auch in seinem jährlichen Beurteilungsgespräch für das Jahr 2018 wurden seine „Qualität des schriftlichen Ausdrucks“, seine „Fähigkeit, in seine Aufgaben zu investieren“, sein „Sinn für den öffentlichen Dienst“ und sein „professionelles Engagement“ als „ungenügend“ beurteilt. Seine Entlassung war daher rechtmäßig.
/GF (PressPepper)
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