Dies ist eine Premiere in Marokko. Gemäß dem Finanzgesetz 2025 und Artikel 2 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs unterliegen GIEs und Joint Ventures der Körperschaftssteuer (IS). Von nun an zahlen die Mitglieder, natürliche und juristische Personen, dieser Einrichtungen diese Steuer entsprechend ihrem Anteil am Nettoeinkommen der Gruppe.
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Was Joint Ventures betrifft, sind Unternehmen mit weniger als sechs Partnern, darunter mindestens einer juristischen Person, nun von der Körperschaftssteuer befreit, wie in Artikel 3 der Abgabenordnung festgelegt. Bisher waren alle Joint Ventures von dieser Steuer befreit, die weder einer Eintragung ins Handelsregister noch einer Werbeformalität unterlagen. Seine Existenz kann mit allen Mitteln nachgewiesen und durch die Wirkung von Tatsachen geschaffen werden. »
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Gemäß dem Finanzgesetz von 2025 sind auch die Vertretungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Marokko und ihrer angeschlossenen Organisationen von der Körperschaftssteuer befreit. Ebenso ist der Umsatz dieser Strukturen von der an der Quelle erhobenen Körperschaftssteuer befreit.
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