Die Waadt verbietet ausdrücklich jede sexuelle Beziehung zwischen Lehrern und Schülern in der Schule – rts.ch

Die Waadt verbietet ausdrücklich jede sexuelle Beziehung zwischen Lehrern und Schülern in der Schule – rts.ch
Die Waadt verbietet ausdrücklich jede sexuelle Beziehung zwischen Lehrern und Schülern in der Schule – rts.ch
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Das Waadtländer Departement für Bildung und Berufsbildung hat diese Woche eine Weisung unterzeichnet, die Lehrkräften bis zum Ende der Sekundarstufe II ausdrücklich jeglichen sexuellen Verkehr mit Schülern verbietet, auch wenn dieser einvernehmlich mit erwachsenen Schülern erfolgt.

Die am Montag unterzeichnete Richtlinie spiegelt den Antrag des Umweltschützers Yannick Maury wider, der im vergangenen März im Großen Rat eingereicht wurde und von gewählten Vertretern aller Parteien unterstützt wurde. Ziel war es, das kantonale Recht zu klären, das zu allgemein und vage blieb. Es tritt am 1. Juli in Kraft.

Darin wurde der Staatsrat aufgefordert, „Lehrkräften der Sekundarstufe II ausdrücklich zu verbieten, enge Beziehungen zu Schülern zu pflegen“. Es ginge also darum, das Gesetz über die Sekundarstufe II zu ändern oder nach dem Vorbild des Kantons Genf per Weisung vorzugehen.

>> Lesen: Eine Motion will jegliche sexuelle Beziehung zwischen Lehrern und Schülern in der Waadt nach der Schulpflicht verbieten

Null Toleranz

Tatsächlich sind in den meisten französischsprachigen Kantonen sexuelle Beziehungen zwischen Lehrkräften und erwachsenen Schülern in weiterführenden Schulen derzeit nicht verboten. Nur in Genf herrscht bei diesem Thema Nulltoleranz: „Jedes Verhalten, auch einvernehmlich, das die sexuelle Integrität beeinträchtigt, ist verboten“, so das Genfer Bildungsministerium.

>> Lesen Sie auch: Die Beziehungen zwischen Lehrkräften und weiterführenden Studierenden werfen Fragen auf

Den gleichen Weg wählte auch der Waadtländer Staatsrat. „Dem Lehrpersonal im Pflicht- und Nachschulbereich ist es untersagt, innige Beziehungen zu den Schülern zu unterhalten oder sich auf sexuelle Handlungen einzulassen, selbst wenn diese ihre Einwilligung erteilen oder die Initiative auf sie zurückfällt“, heißt es in der Richtlinie .

Sofortige Sanktionen

Es wird zwischen minderjährigen und erwachsenen Studierenden unterschieden. Für Ersteres gilt das Verbot auch dann, wenn das Lehrpersonal nicht die gleiche Bildungseinrichtung besucht. Für erwachsene Schüler gilt das Verbot nur für Lehrer, die dieselbe Schule besuchen.

Die vorgesehenen Sanktionen reichen von einer Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages. „Ein solches Verhalten kann auch strafrechtlich relevant sein“, heißt es in der Richtlinie abschließend.

ats/jop

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