In Crans-Montana angegriffen: Der Satz des Autors ist „gerecht“

In Crans-Montana angegriffen: Der Satz des Autors ist „gerecht“
In Crans-Montana angegriffen: Der Satz des Autors ist „gerecht“
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Es ist eine über 10 Jahre alte Geschichte, die gerade vor dem Bundesgericht (TF) ihr Epilog gefunden hat. Im Jahr 2014 wurden mehrere am frühen Morgen vor einem Nachtclub in Crans-Montana (VS) körperlich angegriffen. Am selben Tag erstatteten alle Opfer Anzeige wegen einfacher Körperverletzung.

Einer der Täter, der den Sachverhalt gestanden hatte, hatte ein vereinfachtes Verfahren beantragt und durchgesetzt. Er wurde zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Eine Strafe, die in den Augen zweier Opfer als unzureichend angesehen wurde und die ein normales Strafverfahren vorgezogen hätten, da sie der Ansicht waren, dass dies zu einer höheren Strafe führen würde. Sie legten deshalb zunächst Berufung beim Walliser Kantonsgericht und dann beim Bundesgericht ein.

Davon wollte die TF jedoch nichts wissen, da das vereinfachte Verfahren insofern gerechtfertigt sei, als der Beklagte den Sachverhalt eingeräumt habe. Den Richtern zufolge können Opfer nur gegen „die Aspekte der Anklage, die ihre Rechte berühren, insbesondere gegen die zivilrechtlichen Ansprüche oder die angeklagten Straftaten“, Berufung einlegen. Andererseits liegt es nicht in ihrer Verantwortung, zur Schwere der Strafe Stellung zu nehmen. Lediglich hierüber waren sich die beiden Opfer uneinig, ohne jedoch die rechtliche Einordnung des Sachverhalts in Frage zu stellen.

Folglich wird ihre Berufung abgewiesen und ihnen werden die Verfahrenskosten bis zu 3000 Franken in Rechnung gestellt.

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