FIFA: Anklage gegen Jérôme Valcke fallen gelassen

FIFA: Anklage gegen Jérôme Valcke fallen gelassen
FIFA: Anklage gegen Jérôme Valcke fallen gelassen
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Die Justiz stellt das Verfahren gegen Jérôme Valcke erneut ein

Die Bundesanwaltschaft reicht ein neues Strafverfahren gegen die ehemalige FIFA-Nummer 2 ein. Dies ist das vierte Mal, dass er einer Strafverfolgung entgeht.

Heute um 14:48 Uhr veröffentlicht. Vor 55 Minuten aktualisiert

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Die Bundesanwaltschaft leitet ein neues Strafverfahren gegen Jérôme Valcke ein. Dies ist das vierte Mal, dass in der Schweiz ein Verfahren gegen den ehemaligen FIFA-Generalsekretär eingestellt wurde.

Dieses im November 2015 eröffnete Verfahren war das erste, das sich gegen Jérôme Valcke richtete. Dem hochrangigen FIFA-Funktionär wurde Unterschlagung im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf für die Weltmeisterschaften 2014, 2018 und 2022 vorgeworfen. Hinzu kamen der Verdacht der Verschlechterung von Computerdaten und der unzulässigen Abrechnung von Gebühren.

Der Generalsekretär wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber suspendiert. Anschließend wurden zahlreiche Verfahrensdokumente aufgrund geheimer Kontakte zwischen Bundesanwälten und FIFA-Mitgliedern annulliert.

Teilweise gedeckte Kosten

Die Kosten des Verfahrens, rund 63.000 Franken, werden zu zwei Dritteln vom Bundesfonds und zu einem Drittel von Jérôme Valcke getragen. Die hierzu in der Einstufungsverfügung vom 4. Oktober 2024 genannten Begründungen werden von der betroffenen Partei bestritten.

Die von Keystone-ATS kontaktierten Me Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti, Verteidiger von Jérôme Valcke, glauben, dass „diese vollständige Klassifizierung offensichtlich war.“ Herr Valcke wird am Ende eines überlangen Verfahrens, das nach der Ablehnung von drei Bundesanwälten teilweise abgebrochen wurde, zum vierten Mal für unschuldig befunden.

Im Juni 2022 wurde der ehemalige Generalsekretär vom Bundesstrafgericht im Berufungsverfahren um FIFA-TV-Rechte zu einer elfmonatigen Haftstrafe verurteilt. Er legte gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht ein. (Ursache SV.15.1443)

ATS

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