was sich für Miteigentümer im Jahr 2025 ändert

was sich für Miteigentümer im Jahr 2025 ändert
was sich für Miteigentümer im Jahr 2025 ändert
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Seit dem 1. Januar 2025 gilt für touristische Vermietungen ein neues Gesetz.

Der Text ändert insbesondere die Regeln, die ihr Verbot im Miteigentum ermöglichen.

Obwohl sie im Allgemeinen restriktiver sind, ist ihre Anwendung auf bestimmte Fälle beschränkt.

Seit mehreren Jahren wird die Frage der Aufsicht über möblierte touristische Vermietungen diskutiert. Plattformen wie Airbnb haben das Konzept weit verbreitet. In den Städten kam es daher zu einer Zunahme von Anzeigen, mit negativen Auswirkungen auf das klassische Mietangebot, manchmal aber auch auf die Ruhe von Miteigentumswohnungen. Die Frage, ob ein Miteigentümer seine Immobilie vermieten kann, war komplex. Es war tatsächlich notwendig, zwischen der Freiheit des Miteigentümers, den Miteigentumsbestimmungen, der Art der Tätigkeit, der Art des Gebäudes oder dem Vorliegen von Belästigungen zu entscheiden. Doch am 1. Januar trat ein neues Gesetz in Kraft, das die Situation klärt.

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Ein Gesetz, das das Verbot der touristischen Vermietung im Miteigentum erleichtert

Bisher haben sich Miteigentümer, die darüber unzufrieden waren, dass ein Grundstück zur touristischen Vermietung bestimmt war, häufig auf die Miteigentumsordnung berufen, die „gewerbliche“ Aktivitäten in den Wohnräumen untersagte. Das Kassationsgericht hatte jedoch in einem Urteil vom Januar 2024 entschieden, dass diese Qualifikation nur dann gelten könne, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht würden (Frühstück, regelmäßige Reinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Kundenempfang).

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Seit dem 1. Januar 2025 muss in der neuen Miteigentumsregelung explizit festgelegt werden, ob eine touristische Vermietung zulässig ist oder nicht. Liegt bereits eine Regelung vor, muss diese Frage durch eine Abstimmung mit der sogenannten „Artikel-26“-Mehrheit entschieden werden, also mit der Mehrheit der Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Miteigentümer vertreten. Bisher war für eine solche Änderung eine einstimmige Abstimmung erforderlich.

Ein Miteigentümer, der seine Immobilie vermieten möchte, muss sich ebenfalls beim Rathaus, aber auch beim Treuhänder anmelden. Diese Frage muss auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden. Durch diese Maßnahme kann einerseits verhindert werden, dass andere Miteigentümer vor vollendete Tatsachen gestellt werden, und andererseits kann der Vermieter identifiziert werden, um eventuelle Belästigungen zu melden.

Welche Miteigentümer sind nicht betroffen?

Diese Reform ist von vornherein restriktiv für Eigentümer, die ihre Immobilie vermieten möchten, sieht jedoch zwei wichtige Ausnahmen vor. Erstens betrifft das Verbot, das in die Miteigentumsordnung aufgenommen werden kann, die Eigennutzer nicht, wenn die Wohnung ihr Hauptwohnsitz ist. Eine Vermietung Ihrer Immobilie während Ihres Urlaubs bleibt daher durchaus möglich. Das Gesetz zielt vielmehr darauf ab, Investitionen mit rein touristischer Ausrichtung einzuschränken, die das traditionelle Mietangebot beeinträchtigen.

Darüber hinaus kann dieses Verbot nicht eingeführt werden.nur in Miteigentumsverhältnissen, deren Satzung jede gewerbliche Tätigkeit auf Grundstücken verbietet, die nicht speziell einer gewerblichen Nutzung dienen.. Wir reden oft über „Bürgerliche Wohnungsklausel” oder “ausschließlich bürgerlich„. Auch hier dürften daher viele Miteigentümer nicht betroffen sein.


Victor LEFEBVRE für TF1 INFO

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