Teilaktivität und Feiertage: Sie müssen die richtige Entgeltregelung anwenden!

Teilaktivität und Feiertage: Sie müssen die richtige Entgeltregelung anwenden!
Teilaktivität und Feiertage: Sie müssen die richtige Entgeltregelung anwenden!
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Der Kassationsgerichtshof hat am 6. November 2024 ein interessantes Urteil gefällt (Cass. soc., 6-11-24, Nr. 22-21966) über die Auswirkungen arbeitsfreier Feiertage in Bezug auf die Vergütung die während eines Zeitraums, in dem Arbeitnehmer einer Teiltätigkeit nachgehen.

In diesem Fall stellt ein Arbeitgeber, der der Gemeinschaftsverpflegungsbranche angehört, Arbeitnehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie für den Zeitraum von 4 Tagen (außer dem 1Ist Mai) waren nach dem für das Unternehmen geltenden Tarifvertrag arbeitslos.

Eine Gewerkschaft beantragt beim Gericht die Verurteilung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern gemäß einer Bestimmung des geltenden Tarifvertrags für die üblichen arbeitsfreien Tage im Unternehmen das übliche Entgelt zu zahlen.

Dem Arbeitgeber wurde vorgeworfen, dass er für die streitigen Tage in Anwendung der für die Teiltätigkeit vorgesehenen Regelung nur 70 % des Arbeitsentgelts vor der Teiltätigkeit gezahlt habe.

Im Berufungsverfahren wird der Arbeitgeber verurteilt, den betroffenen Arbeitnehmern eine Nachzahlung in Höhe von 100 % ihres vertraglichen Arbeitsentgelts zu zahlen. Er legte daher Kassationsbeschwerde ein.

Der Arbeitgeber macht in der Kassation geltend, dass dies aufgrund der in Artikel L 3133-3 vorgesehenen Lohnfortzahlungsregelung für arbeitsfreie Feiertage und der in den Artikeln L 5122-2 und R 5122-18 vorgesehenen Regelung zur Entschädigung für Teiltätigkeiten der Fall sei Bei einer Unterbringung in einer Teiltätigkeit muss das Entgelt der Arbeitnehmer für arbeitsfreie Feiertage bis zu 70 % des Entgelts vor der Unterbringung in einer Teiltätigkeit und nicht 100 % des vertraglichen Entgelts betragen, so das Berufungsgericht regiert.

Das Kassationsgericht bestätigt das Argument des Arbeitgebers nicht und stimmt daher den Richtern zu.

Das behauptet sie Wenn ein Arbeitnehmer in eine Teiltätigkeitsposition versetzt wird, begründen arbeitsbedingte Feiertage einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber gezahlte Stundenvergütung, die einem Teil seines vorherigen Arbeitsentgelts entspricht, dessen Prozentsatz durch einen Beschluss des Rates festgelegt wird Während arbeitsfreie Feiertage in der Regel nicht unter die Teilaktivität fallen, muss der Arbeitgeber die Zahlung des üblichen Gehalts an Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Monaten sicherstellen.

Das Kassationsgericht bestätigt damit das Urteil des Berufungsgerichts und weist die Berufung des Arbeitgebers zurück.

Als praktische Konsequenz dieser Regelung werden gesetzliche Feiertage, an denen in einem Unternehmen oder einer Einrichtung üblicherweise nicht gearbeitet wird, als Arbeitstage vergütet.

Wenn Arbeitnehmer während eines Zeitraums, der arbeitsfreie Feiertage umfasst, in Teiltätigkeiten eingesetzt werden, muss der Arbeitgeber diese in Bezug auf die Bezahlung als normale Arbeitstage behandeln, also in voller Höhe bezahlen, und nicht als vergütete arbeitsfreie Tage Teilaktivität.

Die Lösung erscheint insofern logisch, als, abgesehen von der Hypothese einer teilweisen Tätigkeit, Arbeitnehmer mit einer Dienstzugehörigkeit von mindestens drei Monaten an Feiertagen, die normalerweise arbeitsfrei sind, keinen Gehaltsverlust erleiden dürfen (Art. L 3133-3). . Im vorliegenden Fall hätten die Arbeitnehmer, ob Teiltätigkeit hin oder her, an den streitigen Tagen nicht gearbeitet und wären dennoch nach dem für sie geltenden Recht und Tarifvertrag normal entlohnt worden.

Dieser Stopp dient somit als Erinnerung an die Behandlung arbeitsfreier Feiertage, die wie normale Arbeitstage vergütet werden.

Das Urteil des Berufungsgerichts wurde jedoch in einem Punkt aufgehoben, nämlich darin, dass dem Antrag der Gewerkschaft auf Zahlung rückständiger Löhne für die umstrittenen Tage wohlwollend stattgegeben wurde. Das Kassationsgericht erinnert daran, dass die Regelung der Situation der Arbeitnehmer eine für sie persönliche Maßnahme ist. Eine Gewerkschaft ist nicht befugt, anstelle von Arbeitnehmern eine Lohnrückzahlung zu verlangen.

Die Arbeitnehmer müssen ihre Beiträge daher individuell einfordern.

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