ein wichtiges Dekret zu Zweckgesellschaften

ein wichtiges Dekret zu Zweckgesellschaften
ein wichtiges Dekret zu Zweckgesellschaften
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Dekret Nr. 2024-1093 vom 3. Dezember 2024 zur Änderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf freiwillige Feuerwehrleute (NOR: INTE2422620D):

Hier ist die „offizielle“ Mitteilung:

Betroffene Öffentlichkeit: Abteilungs- und Gebietsfeuerwehr- und Rettungsdienste, freiwillige Feuerwehrleute der Feuerwehr- und Rettungsdienste.
Betreff: Anpassung der Bedingungen für die erste Einstellung ehemaliger SPV, Bedingungen für die Wiedereinstellung und Ausbildungspflichten der Beamten, Disziplinarverfahren für freiwillige Feuerwehrleute, Ende der Tätigkeitsalter und Honorare, Schaffung des angehenden Krankenpflegers für Krankenpflege- und angehende Veterinärstudenten nach den Vorbildern ehrenamtlicher Feuerwehrärzte und Apotheker, Aufbau ehrenamtlicher Feuerwehrpsychotherapeuten, Engagement ehrenamtlicher Feuerwehrleute Berufsfeuerwehrleute, Militärangehörige und Einsatzpersonal von Flugzeugrettungs- und Brandbekämpfungsdiensten.
Inkrafttreten: Der Text tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 1, der am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Disziplinarverfahren in Bezug auf freiwillige Feuerwehrleute, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets eingeleitet wurden, bleiben bestehen Es gelten die bisher geltenden Bestimmungen.
Hinweis: Mit dem Erlass werden die Bedingungen für den ersten Einsatz ehemaliger freiwilliger Feuerwehrleute, einschließlich solcher, die ihre Feuerwehrtätigkeit in einem anderen Staat ausgeübt haben, entsprechend den von der Ausbildungsbefreiungskommission anerkannten Vorkenntnissen angepasst. Darin werden die Bedingungen für eine fünfjährige Wiedereingliederung und die Verpflichtung festgelegt, nach dieser Wiedereingliederung eine Anordnung zu erlassen. Außerdem entfällt die Ausbildungspflicht für Kapitäne und Oberstleutnants freiwilliger Feuerwehrleute. Mit dem Erlass wird das für freiwillige Feuerwehrleute geltende Disziplinarverfahren geändert, indem ein ständiger Vorsitz des Departementsdisziplinarrats der freiwilligen Feuerwehrleute festgelegt und die verschiedenen Phasen des Verfahrens klargestellt werden. Außerdem wird ein Disziplinarrat für die Freiwilligen Feuerwehren des Landes eingerichtet. Das Dienstalter für freiwillige Feuerwehrleute wurde angepasst, ebenso wie die Bedingungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Für Studierende nach der Ausbildung in diesen Berufen ist die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/in und zum/zur angehenden Tierarzt/Tierärztin vorgesehen, auch Psychotherapeuten können als freiwillige Feuerwehrleute rekrutiert werden. Die Rekrutierung und Beförderung von freiwilligen Feuerwehrleuten, die gleichzeitig Berufsfeuerwehrleute, Militärangehörige oder Einsatzkräfte von Flugrettungs- und Brandbekämpfungsdiensten sind, kann auf der Grundlage der von der Ausbildungskommission anerkannten beruflichen Fähigkeiten erfolgen. Schließlich werden mit dem Erlass die Sozialschutzmaßnahmen für freiwillige Feuerwehrleute im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung im Dienst angepasst, insbesondere um die Konsequenzen aus der Einrichtung von Bezirksärztekammern zu ziehen.

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