Dieser Enteignete wird nicht die von ihm geforderte Lärmschutzwand am Ende seines Gartens haben

Dieser Enteignete wird nicht die von ihm geforderte Lärmschutzwand am Ende seines Gartens haben
Dieser Enteignete wird nicht die von ihm geforderte Lärmschutzwand am Ende seines Gartens haben
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Was möglicherweise zwischen dem Enteigner und der enteigneten Partei vereinbart wurde, hat keinen Wert oder keine Bedeutung mehr, wenn die Frage der Entschädigung mangels einer gütlichen Einigung vor den Richter kommt, erklärte das Kassationsgericht (Cass. Civ 3, 3.10.2024). , K 23-20.548). Sie lehnte die Forderungen eines Enteigneten ab, der eine Lärmschutzwand am Ende seines Gartens forderte, wie es ihm von der Abteilung versprochen worden war, die ihn teilweise enteignete, um eine Straße anzulegen oder zu verbreitern. Der Einzelne erlitt einen direkten Schaden, nämlich die Enteignung von 24,5 % der Fläche des ihm gehörenden Grundstücks, wobei die Fläche des Gartens von 3191 Quadratmetern auf 2409 Quadratmeter reduziert wurde.

Nachdem es letztlich nicht gelungen war, eine Einigung mit der enteignenden Gemeinschaft zu erzielen, legte diese Person ihre Anträge dem Enteignungsrichter vor, der für die Festsetzung einer Entschädigung unter Berücksichtigung früherer Verkäufe in diesem Sektor, der Meinung jeder Partei und der Domain-Dienstleistung zuständig ist. Dieser Enteignete forderte neben dem Grundstückspreis als Nebenentschädigung auch den ihm in den Verhandlungen zugesagten Wert der Lärmschutzwand und kritisierte, der Richter habe ihn ihm nicht gewährt. Das Ministerium habe seine Zustimmung zum Bau der Mauer bzw. zur Zahlung des Baupreises gegeben, argumentierte er.

Keine gütliche Einigung

Doch vor dem Richter seien die Verhandlungen abgeschlossen und nichts sei sicher, antwortete das Kassationsgericht. Sie führten nicht zu einer gütlichen Einigung und der Richter muss sie daher nicht berücksichtigen. Es darf nur auf der Grundlage der in den Schriftsätzen der Parteien enthaltenen Anträge und Argumente urteilen. Und die Frage der Mauer war nicht da. „Daraus folgt, dass bei fehlender Annahme seitens der enteigneten Partei das von der enteignenden Partei während der gütlichen Phase unterbreitete Angebot für den Enteignungsrichter nicht bindend ist, da dieser nur an die in den Schriftsätzen der Parteien enthaltenen Anträge gebunden ist», Erklärt das Kassationsgericht.

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