Neu ab 1. Januar: Eine Reform der Mehrwertsteuerregelung bringt mehrere Verfahrensänderungen mit sich

Neu ab 1. Januar: Eine Reform der Mehrwertsteuerregelung bringt mehrere Verfahrensänderungen mit sich
Neu ab 1. Januar: Eine Reform der Mehrwertsteuerregelung bringt mehrere Verfahrensänderungen mit sich
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Rente, Gehaltsindexierung, Anmeldegebühren, Leasing, Impfung…: Hier ist alles, was sich ab dem 1. Januar ändern wird

Wenn eine Umsatzsteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird, sendet das Finanzamt drei Monate nach dem betreffenden Zeitraum einen Vorschlag für eine Ersatzerklärung. In diesem Vorschlag wird ein zu zahlender Mehrwertsteuerbetrag angegeben, der auf dem höchsten in den letzten 12 Monaten angegebenen Betrag basiert und mindestens 2.100 Euro beträgt. Der Steuerpflichtige hat außerdem einen Monat Zeit, seine Erklärung einzureichen. Wenn die Erklärung nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht eingereicht wird, wird der Vorschlag zu einer endgültigen Erklärung, die nur durch Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

Für die Beantwortung von Informationsanfragen der Steuerverwaltung gilt eine gesetzliche Frist von einem Monat, beginnend mit dem dritten Werktag nach dem Datum der Absendung der Anfrage. Diese Frist kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die Rechte des Finanzministeriums gefährdet sind oder es sich um eine Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens handelt.

Auch das Verfahren zur Rückerstattung von Mehrwertsteuergutschriften wird überarbeitet. Monatszahler können somit eine monatliche Erstattung erhalten, ohne dass eine besondere Genehmigung erforderlich ist.

Schließlich wurden die Bußgelder für die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung sowie für die Nichtzahlung der Umsatzsteuer angepasst.

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